Immer wieder stehen Werkstattmitarbeiter nach Abschluss beauftragter Reparaturarbeiten vor der Frage, ob sie Kundenfahrzeuge, mit sicherheitsrelevanten Mängeln herausgeben dürfen bzw. wie sie Haftungsrisiken für die Werkstatt vermeiden können, wenn der Kunde keinen Auftrag zur Beseitigung dieser Mängel erteilt.
Fallbeispiel: Undichter Druckregler an einer CNG-Gasanlage
Bei der Vornahme beauftragter Reparaturarbeiten stellt die Kfz-Werkstatt fest, dass die im Fahrzeug verbaute CNG-Gasanlage einen undichten Druckregler aufweist. Hierbei handelt es sich um einen erheblichen sicherheitsrelevanten Mangel, weil das Fahrzeug eine Gasanlagenprüfung (GAP) in diesem Zustand nicht bestehen würde. Für die Beseitigung dieses Mangels erteilt der Kunde keinen zusätzlichen Reparaturauftrag.
Rechte und Pflichten einer Kfz-Werkstatt, die auf kundenseitigen Wunsch hin ein mit einem sicherheitsrelevanten Mangel behaftetes Fahrzeug herausgeben soll
Keine Stilllegungsbefugnis der Werkstatt
Eine Werkstatt hat keine hoheitlichen Befugnisse zur Stilllegung eines Fahrzeugs oder zur Entfernung der HU-Plakette. Solche Maßnahmen dürfen ausschließlich Prüforganisationen oder Behörden vornehmen.
Keine Meldepflicht bei der Polizei
Die Werkstatt ist nicht verpflichtet, der Polizei die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs zu melden oder anzuzeigen. Sie hat aber selbstverständlich das Recht, dies zu tun.
Mitteilungspflicht
Wenn die Kfz-Werkstatt bei der Durchführung von Reparaturarbeiten einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel erkennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen kann, begründet dies dem Kunden gegenüber grundsätzlich eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entscheidung über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels herbeiführen kann.
Aufklärungs- und Beratungspflichten
Weitergehende Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen regelmäßig nur in Bezug auf die in Auftrag gegebene Reparatur und die damit zusammenhängenden Umstände.
Ausnahmsweise können erweiterte Aufklärungs- und Beratungspflichten aber auch auf dem auf Treu und Glauben basierenden Vertrauensverhältnis der Vertragspartner beruhen (AG Brandenburg vom 08.01.2007, Az. 31 C 59/06). Indizien hierfür können z.B. sein:
• die Bewerbung besonderer Fachkunde der Werkstatt,
• die Komplexität der Werkleistung,
• die wirtschaftliche Bedeutung der Werkleistung oder
• die Bedeutung des aufklärungsbedürftigen Umstandes für die Meinungsbildung des Kunden.
Eine Aufklärung kommt im Übrigen umso eher in Betracht, je kleiner der zur sachgerechten Aufklärung erforderliche Aufwand ist.
Nicht erforderlich ist, dass der Kunde einen Beratungswunsch äußert. Es genügt vielmehr, wenn die Werkstatt nach Lage der Dinge die Notwendigkeit einer Beratung erkennen muss und sie mit der Entgegennahme des zwischenzeitlich erfüllten Reparaturauftrags zugleich die Beratungspflicht konkludent übernimmt.
Dokumentation
Aus beweisrechtlichen Gründen sollten etwaig festgestellte Mängel und die trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Verkehrsunsicherheit abgelehnte Reparatur schriftlich festgehalten und vom Kunden bestätigt werden (z.B. durch einen Hinweis auf der Rechnung oder in einem vom Kunden unterschriebenen separaten Beiblatt/Formular).
Herausgabe des Fahrzeugs
Lehnt der Kunde die Reparatur ab, darf und muss die Werkstatt das Fahrzeug auf Kundenwunsch grundsätzlich herausgeben, da ihr allein wegen eines Mangels kein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Verantwortung für den Betrieb eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs liegt nicht bei der reparierenden Kfz-Werkstatt, sondern beim Fahrzeughalter (vgl. § 23 StVO).
Fazit und Praxistipp mit Bezug zum Fallbeispiel
Die Werkstatt darf das Fahrzeug nicht stilllegen, muss aber den sicherheitsrelevanten Mangel eindeutig dokumentieren und den Kunden nachweislich darauf hinweisen.
Die Werkstatt kann dem Fahrzeughalter anbieten, die Gasanlage stillzulegen, sodass ein Betrieb der Gasanlage nicht mehr möglich ist.