Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den lange erwarteten Entwurf einer neuen Verordnung zum Verbrauchslabeling bei neuen Pkw herausgegeben. Dieser enthält eine Reihe von Verbesserungen, insbesondere durch klarere Regelungen. Viele Kritikpunkte des Kfz-Gewerbes aus der Vergangenheit wurden nunmehr positiv aufgegriffen. Dies ist ein deutlicher Erfolg intensiver Lobbyarbeit auf allen Ebenen. Eine wesentliche Neuerung ist, dass endlich auch die NEFZ-Werte durch die seit 2017 verbindlichen WLTP-Werte ersetzt werden sollen. Dieser Schritt war lange überfällig.
Das Kfz-Gewerbe hat nun zu dem Entwurf Stellung genommen und mahnt vor allem Bürokratieerleichterungen an. So sollen Fahrzeughersteller beispielsweise verpflichtet werden, das notwendige Label bei der Auslieferung von Pkw an den Händler gleich mitzuliefern und sicherzustellen, dass dieses bereits gut lesbar im Fahrzeug vorhanden ist. Die Stellungnahme kann unter www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.
Der Entwurf enthält im Übrigen viele Änderungen, die mehr Rechtssicherheit für die Anwender gewährleisten.
• So wird nun klargestellt, dass Fahrzeuge, deren Erstzulassung länger als acht Monate zurückliegt oder einen Kilometerstand von mehr als 1.000 Kilometern aufweisen, nicht mehr kennzeichnungspflichtig sind.
• Nicht mehr kennzeichnungspflichtig sind auch Fahrzeuge, wenn sie an einem Ort abgestellt sind, der baulich oder in anderer Weise abgetrennt ist und der Ort so gekennzeichnet ist, dass er für jeden Kunden erkennbar nicht der Ausstellung oder dem Angebot zum Kauf oder zum Leasing von neuen Personenkraftwagen dient.
• Der Kennzeichnungspflicht unterfallen damit auch nicht Gebrauchtwagen, neue Personenkraftwagen, die erkennbar erst vor kurzer Zeit am Verkaufsort angeliefert wurden, neue Personenkraftwagen, die erkennbar nur vorübergehend am Verkaufsort zur Auslieferung an den Käufer oder den Leasingnehmer bereitstehen und neue Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen.
• Eine wesentliche Erleichterung gibt es für die Vorhaltung des DAT-Leitfadens. Händler und Hersteller haben den Leitfaden am Verkaufsort ihren Kunden auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist dem Kunden der Leitfaden in elektronischer Form einsehbar zu machen und die Internetadresse, unter der der Leitfaden abgerufen werden kann, mitzuteilen. Der Leitfaden kann dem Kunden alternativ auch auf einem elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedium übergeben werden.
• Wichtig ist außerdem, dass nunmehr bei elektronischer Werbung die so genannte 1-Klick-Lösung eingeführt wird, die der BGH bereits bei Fernsehgeräten für zulässig erachtet hatte. Danach müssen bei der elektronischen Werbung zwar immer noch die relevanten Verbrauchs- und Emissionsangaben gleichzeitig in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Informationen zur Motorisierung angezeigt werden. Die Angaben müssen aber mit höchsten einem Klick auf eine entsprechende Informationsseite zu erreichen sein. Wenn auch die Formulierung in diesem Punkt verbesserungswürdig ist, schafft das am Ende doch erhebliche Rechtssicherheit. Das Abmahnrisiko dürfte dadurch deutlich abnehmen. Nun kommt es darauf an, den Verordnungsentwurf zügig umzusetzen.
Es gibt aber auch Kritik: Ziel der neuen Verordnung soll auch eine bessere Information der Verbraucher sein. Dies geht einher mit der Einführung von deutlich mehr Pflichtinformationen. Mehr Angaben bedeuteten aber nicht automatisch auch eine bessere Information für die Verbraucher. Vielmehr leidet dadurch vor allem die Verständlichkeit des Labels für die Verbraucher. Zweifelhaft ist außerdem der Nutzen einer Ausweisung von zu erwartenden CO2-Kosten über zehn Jahre. Diese beruht im Wesentlichen auf zukünftigen CO2-Preisen, die heute noch nicht sicher vorausgesagt werden können. Hier sollte der Entwurf weiter verbessert werden, um dem Verbraucher einen echten Mehrwert zu bieten.