Wurde ein Kaufvertrag mit einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, liegt ein Fernabsatzvertrag bekanntlich nur dann vor, wenn der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt ist. Aber gilt das auch, wenn Gegenstand des Kaufvertrages ein Gebrauchtwagen ist und kann der Händler die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts des Verbrauchers verhindern, wenn der Vertrag im Autohaus erneut abgeschlossen wird? Mit diesen Fragen hat sich das Oberlandesgericht (OLG, Az.: 3 U 81/22) in seinem Urteil befasst. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich folgendes:
Fordert der Händler den Verbraucher, z.B. anlässlich der Fahrzeugabholung, zur erneuten Unterzeichnung einer Verbindlichen Bestellung auf, verliert der Verbraucher sein gesetzliches Widerrufsrecht nicht, wenn er sich bereits aufgrund seiner früheren Vertragserklärung an den Kaufvertrag gebunden sah. Möchte ein Händler den Vertragsschluss via Fernkommunikationsmitteln lediglich vorbereitend anbahnen, muss er in seiner Erklärung einen Vorbehalt der Unverbindlichkeit deutlich zum Ausdruck bringen.
Möchte ein Händler Gebrauchtwagen auch im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher verkaufen, ist jedenfalls bei einem Händler, der Teil einer großen Gruppe von Autohändlern und Autowerkstätten ist und der für die von ihm verkauften Gebrauchtfahrzeuge eine Garantie abgibt, davon auszugehen, dass er hierfür ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem eingerichtet hat.
Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems trägt der Kfz-Betrieb. Die pauschale Behauptung des Händlers, er habe kein Fernabsatzsystem errichtet, genügt nicht. Der Hinweis darauf, dass Käufer aufgrund eines Internetangebots des Händlers „üblicherweise“ zunächst einen Besichtigungstermin vereinbaren und der Kaufvertrag erst anschließend abgeschlossen wird, lässt nicht den Schluss zu, dass die Einrichtung eines entsprechenden Vertriebskanals unternehmerisch nicht geboten wäre, da es eine signifikante Zahl von Kunden gibt, die bei einem Kauf mit Garantie von einer Besichtigung des Fahrzeugs absehen. Der Händler muss ggf. vortragen und beweisen, dass er lediglich auf besonderes Drängen des Käufers im Einzelfall und/oder wegen einer verfestigten Geschäftsbeziehung gefälligkeitshalber so vorgegangen ist oder aus anderen Gründen ein Ausnahmefall vorlag, obwohl er an sich nicht bereit ist, Fernabsatzverträge zu schließen.