Als eines der ersten Gerichte hat sich das Landgericht (LG, Az.: 10 O 282/23) Wuppertal mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Käufer eines neuen Elektrofahrzeugs vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug nicht die vom Hersteller angegebene Reichweite erreicht.
Reichweitenmessung unter Anwendung des WLTP-Verfahrens
Der Sachverständige hatte unter Anwendung des WLTP-Verfahrens festgestellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug lediglich eine gewichtete WLTC-Reichweite von 282 km erreicht. Laut Prospektangaben des Herstellers sollte die WLTC-Reichweite 332 km betragen, was einer Abweichung von rund 18 Prozent entspricht.
Berücksichtigung der Batteriealterung
Außerdem zeigten die erhobenen Zelldaten der HV-Traktionsbatterie eine fortgeschrittene Degradation der Batteriezellen, die unter Berücksichtigung des Fahr- und Ladeverhaltens des Käufers über eine normale Alterung hinausging. Statt einer zu erwartenden Alterung um 2,5 Prozent pro Jahr betrug diese 5,7 Prozent. Nach drei Betriebsjahren hätte die übliche Gesamtdegradation somit bei 7,5 Prozent liegen müssen, tatsächlich aber lag sie bei 17,1 Prozent.
Reichweitenangaben des Herstellers
Das LG betonte, das die im Herstellerprospekt enthaltenen Angaben zu der elektrischen Reichweite des Neufahrzeugs als öffentliche Äußerungen zu werten sind, mit der Folge, dass die übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit des Fahrzeugs durch diese Angaben bestimmt wird.
Reichweitenabweichungen von zehn Prozent und mehr
Bekanntlich ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung zu Fahrzeugen mit Verbrennermotoren davon auszugehen, dass bei einem neuen Pkw mit einem Kraftstoffmehrverbrauch von zehn Prozent und mehr ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel vorliegt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat das LG Wuppertal entschieden, das dieser Grenzwert auch für Reichweitenabweichungen neuer Elektrofahrzeuge gilt, der bei einer Reichweitenabweichung von rund 18 Prozent überschritten wird.
Der Versuch des Verkäufers, die Reichweitenabweichung mit normaler Batteriealterung zu erklären, änderte nichts an dem Ergebnis. Die Erheblichkeitsschwelle von zehn Prozent wurde im entschiedenen Fall auch unter Berücksichtigung einer üblichen Batteriealterung (Degradation pro Lebensalterjahr) überschritten. Vorliegend lag die tatsächliche Degradation nach drei Jahren 27,5 Prozent über der üblicherweise zu erwartenden Degradation.
Daher ging das LG Wuppertal von einem erheblichen Sachmangel aus, der den Käufer zum Rücktritt berechtigte.
Fazit:
Es war zu erwarten, dass sich die Rechtsprechung beim Thema „Reichweitenabweichungen neuer E-Fahrzeuge“ an der Zehn-Prozent-Grenze des BGH zum Kraftstoffmehrverbrauch von Fahrzeugen mit Verbrennermotoren orientieren wird. Neu ist, dass sich das LG Wuppertal in diesem Zusammenhang auch mit dem Thema „normale oder atypische Batteriealterung“ auseinandergesetzt hat. Mit Interesse verfolgen wir, wie die Rechtsprechung in künftigen Fällen entscheiden wird.