Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes vorgelegt. Ziel ist es unter anderem, das Steuerrecht an die Anforderungen der Elektromobilität anzupassen und die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft dauerhaft auf den EU-Mindeststeuersatz abzusenken.
Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hat zu diesem Gesetzentwurf eine Stellungnahme eingereicht, die die Interessen unseres mittelständisch geprägten Gewerbes in den Gesetzgebungsprozess einbringt.
Kernkritikpunkte aus Sicht des Kfz-Gewerbes:
• Keine Steuerentlastung für Autohäuser und Werkstätten: Die Steuervergünstigung ist ausschließlich auf das Produzierende Gewerbe begrenzt – obwohl die Kfz-Betriebe stromintensiv arbeiten (z. B. durch Werkstattausrüstung, IT, Klimatisierung und Ladeinfrastruktur) und eine tragende Rolle bei der Antriebswende spielen.
• Ladestrom wird weiter voll besteuert – trotz E-Mobilitätszielen: Der Entwurf schließt Ladestrom explizit von der Steuerbegünstigung aus – sowohl für gewerbliche als auch private Nutzer. Damit wird ein zentrales Hemmnis für die Akzeptanz und Verbreitung der Elektromobilität nicht adressiert.
• Private Nutzer werden nicht entlastet: Insbesondere Haushalte, die auf öffentliche Ladeinfrastruktur angewiesen sind, bleiben von steuerlichen Entlastungen unberührt. Das schwächt die Nachfrage nach E-Fahrzeugen im Privatbereich.
Begrüßenswerte Regelungen:
• Klarstellung beim bidirektionalen Laden: Die Rückspeisung von Strom aus Fahrzeugakkus ins Gebäude bleibt steuerfrei, sofern keine Netznutzung erfolgt. Das schafft Rechtssicherheit für neue Nutzungssmodelle.
• Kein Versorgerstatus für Ladepunktbetreiber: Autohäuser und Werkstätten, die Ladeinfrastruktur betreiben, gelten künftig rechtssicher nicht mehr automatisch als Energieversorger. Das reduziert Bürokratie und eröffnet neue Möglichkeiten im Kundenservice.
Unsere zentralen Forderungen an die Politik:
• Ausweitung der Stromsteuerentlastung auch auf kleine und mittelständische Betriebe
• Steuerliche Gleichstellung von Ladestrom mit anderen Stromverbräuchen
• Einbeziehung öffentlicher Ladeinfrastruktur in die steuerlichen Entlastungsmechanismen
• Regelung der Einspeisung ins öffentliche Netz beim bidirektionalen Laden
• Steuersenkung auch für Wasserstoff im Verbrennungsmotor