Für Arbeitgeber ergeben sich durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wesentliche Änderungen, darunter v.a. die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze sowie die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit. Das Gesetz beinhaltet mehrere Maßnahmen zur Stabilisierung der Beitragssätze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und wurde vor dem Hintergrund der ersten Ergebnisse der Finanzkommission Gesundheit verabschiedet.
Wesentlicher Inhalt:
• Die Beitragsbemessungsgrenze soll zum 01.01.2027 einmalig zusätzlich um 300 Euro / Monat bzw. 3.600 Euro / Jahr angehoben werden. Die reguläre Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze wird hinzukommen, sodass hier 2027 ein erheblicher „Sprung“ nach oben erfolgen wird.
• Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAE) soll entsprechend zur Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro / Monat bzw. 3.600 Euro / Jahr angehoben werden. Dies soll verhindern, dass Personen im Grenzbereich wegen der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von der GKV in die Private Krankenversicherung abwandern.
• Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit ab dem 01.01.2028, bei der der behandelnde Arzt mit Einwilligung des Versicherten und Zustimmung des Arbeitgebers eine Arbeitsunfähigkeit von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit feststellen kann (§ 44c SGB V). Der Arbeitgeber hat innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Anzeige dem Versicherten mitzuteilen, ob er der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung in dem angezeigten Umfang zustimmt. Stimmt der Arbeitgeber der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung zu, hat er dem Versicherten den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Textform mitzuteilen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, anteilig Teilarbeitsentgelt neben einem Teilkrankengeld der Krankenkasse zu zahlen.
• Einführung eines Beitrags für mitversicherte Ehegatten oder Lebenspartner ohne Kinder oder mit Kindern, die älter als 12 Jahre alt sind, i. H. v. 2,5 Prozent des Einkommens des alleinverdienenden Ehegatten (§ 242b SGB V). Dieser Beitrag soll über den Arbeitgeber erhoben und abgeführt werden, was eine erhebliche Mehrbelastung der Arbeitgeber bedeutet.
• Für (Entgelt-)geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijobs) hat der Arbeitgeber auf das erzielte Arbeitsentgelt einen Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung zu zahlen.
• Der Bund will in die kostendeckende Finanzierung der Beziehenden von Grundsicherungsgeld einsteigen. Im Jahr 2027 erhalten die Kassen einen um 750 Millionen höheren Zuschuss. Dieser Betrag soll schrittweise steigen: von rund einer Mrd. Euro 2027 auf 1,25 Mrd. Euro 2028 und ab 2031 dauerhaft auf rund 2,75 Mrd. Euro. Der Bundeszuschuss soll in den Jahren 2027 und 2028 um insgesamt 2,9 Mrd. Euro gekürzt werden (1,35 Mrd. Euro 2027 und 1,55 Mrd. Euro 2028) um den Bundeshaushalt zu entlasten. Die Bundesregierung soll eine sog. „Lenkungssteuer auf zuckergesüßte Getränke“ einführen und auch die Tabak- und Alkoholsteuern anheben.
• Weitere Änderungen, u.a. Wegfall der Verpflichtung der Krankenkassen über eine Erhöhung des Zusatzbeitrages zu informieren, einmalige Erhöhung der Zuzahlungen der Versicherten, verpflichtende Zweitmeinungen für bestimmte Indikationen, Absenkung der zulässigen Werbekostenhöhe für gesetzliche Krankenversicherungen, Änderungen bei Krankenhausfinanzierung und -abrechnung.
• Das erwartete Entlastungspotenzial soll insgesamt im Jahr 2027 18,8 Mrd. Euro betragen.
Bewertung:
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist das erste, zumindest teilweise überzeugende Maßnahmenpaket seit über 20 Jahren, um die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen. Allerdings verfehlt das Gesetz die Anforderungen an eine nachhaltige Stabilisierung der GKV und eine spürbare Entlastung der Unternehmen und Beschäftigten. Das Entlastungspotenzial von 40,4 Mrd. Euro, das die Finanzkommission Gesundheit aufgezeigt hat, wird bei Weitem nicht ausgeschöpft. Das erwartete Einsparpotential dürfte, sofern es überhaupt ausgeschöpft wird, allenfalls knapp reichen, um die Beiträge in der GKV für das Jahr 2027 stabil zu halten. Ein wesentlicher Teil speist sich zudem aus zusätzlichen Belastungen der Beitragszahler, insbesondere die Beitragserhöhungen für Minijobs und die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze. Diese Maßnahme hatte die Finanzkommission Gesundheit aufgrund ihrer absehbaren negativen wirtschaftlichen Folgen ausdrücklich nicht empfohlen.
Die schrittweise Anhebung der Beiträge des Bundes für Grundsicherungsbeziehende bleibt zudem weit hinter dem Notwendigen zurück und wird durch die gleichzeitige Kürzung des Bundeszuschusses teilweise entwertet. Es ist klar, dass weitere Reformpakete folgen müssen, die die grundsätzlichen Probleme der Gesetzlichen Krankenversicherung adressieren und die Beitragszahler dauerhaft strukturell entlasten. Ansonsten wird die Krankenkasse einen deutlichen Beitrag dazu leisten, dass die Arbeitskosten in Deutschland weiter steigen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes weiter geschwächt wird.
Aussicht:
Im Herbst wird die Finanzkommission Gesundheit weitere Ergebnisse vorstellen.