Das neue, europaweit gültige Verpackungsrecht (PPWR / VerpackDG) ist am 12. August 2026 in Kraft getreten. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) gibt Kfz-Betrieben einen Überblick über die wichtigsten bestehenden und neuen Pflichten. Da beim Versenden von verpackten Waren ins EU-Ausland Registrierungspflichten im EU-Ausland drohen und dann Bevollmächtigte bestellt werden müssen, sollten zur Vermeidung von Bußgeldern betriebliche Abläufe umgehend überprüft werden. Insbesondere sollten auch alle Kfz-Betriebe den Einsatz eigener Verpackungen und ihre Verpackungsströme analysieren.
Die nachfolgende Übersicht fasst die bestehenden und neuen Pflichten des Verpackungsrechts kompakt zusammen:
1. Pflichten, die in Deutschland bereits bestehen (und fortgeführt werden)
• Nationale LUCID-Registrierung: Zwingende Registrierung im deutschen Verpackungsregister (ZSVR) und Mengenmeldung für im Inland genutztes Versandmaterial ist erforderlich.
• Prüfpflicht bei Serviceverpackungen: Kontrolle im Rahmen des Einkaufs, ob Service-Tüten vom Vorlieferanten ordnungsgemäß registriert wurden.
• Nationale B2B-Meldepflicht: Es besteht eine Pflicht zur LUCID-Meldung als Erstinverkehrbringer der Verpackung, wenn Teile in größere Umkartons gepackt und weiter verteilt werden.
• Nationale B2B-Rücknahmepflicht: Bei Händlern, die Transportverpackungen im B2B-Bereich verwenden, greift die gesetzliche Pflicht zur kostenfreien Rücknahme und Verwertung.
• Ausländische Einzelregistrierung: Werden verpackte Teile ins EU-Ausland versendet, besteht die Pflicht zur Register-Anmeldung in den EU-Zielländern, z.T. schon jetzt. Ab August 2026 wird dies durch harmonisierte Register und automatische Marktplatz-Sperren radikal kontrolliert.
2. Völlig neue Pflichten (Vorbereitung ab sofort, schrittweise Umsetzung)
Gültig ab dem 12. August 2026:
• EU-weiter Zwang zum Bevollmächtigten: Im Rahmen der Auslandsregistrierung besteht die zusätzliche neue Pflicht zur Beauftragung lokaler Compliance-Dienstleister in EU-Zielländern ohne eigene Niederlassung (bisher nur in Einzelfällen wie in Österreich nötig).
• Sorgfaltspflicht bei OEM-Teilen: Es besteht eine aktive Pflicht zur stichprobenartigen Kontrolle, ob Teile- und Fahrzeughersteller im Register gemeldet sind.
• Einholung von Konformitätserklärungen: Nutzen Autohäuser eigene Verpackungen, müssen sie von ihren Verpackungslieferanten schriftliche PPWR-Recyclingnachweise anfordern.
Gültig ab dem 1. Januar 2030:
• Striktes Luftverbot (Leerraumquote): Verbot von mehr als 50 Prozent ungenutztem Leerraum in Versandkartons sowie Verbot von künstlichem Ausstopfen.
3. Fazit
Verwenden Kfz-Betriebe Einweg-Pappkartons, wird durch die neuen EU-Verpackungsregelungen u.a. eine Konformitätsprüfungen des Verpackungsmaterials durch den Lieferanten notwendig. Kfz-Betriebe, die verpackte Waren ins EU-Ausland versenden, sollten die neuen Regelungen besonders beachten. Denn wer keine gültige Registrierung für das jeweilige EU-Zielland besitzt, dem drohen Bußgelder und Kontosperrungen (z.B. eBay).
Weiterführende Informationen können auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.