Zur Erinnerung: Seit dem 27. September 2026 müssen Kfz-Betriebe beim Verkauf von Waren an Verbraucher die neuen, von der EU-Kommission vorgegebenen EU-Label verwenden, um diese über das gesetzliche Gewährleistungsrecht (= Sachmangelhaftung des Verkäufers) sowie bestimmte gewerbliche Haltbarkeitsgarantien des Herstellers zu informieren.
EU-Label GARAN für Neuwagengarantien mit Ausschlussregelungen
Das EU-Label GARAN ist nur bei Garantien zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Es muss sich um eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie eines Herstellers handeln.
• Die Garantie muss die gesamte Ware abdecken, nicht nur einen Teil davon.
• Sie muss für die Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt werden. 2-Jahres Garantien benötigen dementsprechend kein GARAN-Label!
• Die Garantie wird dem Verbraucher ohne zusätzliche Kosten gewährt.
• Der Hersteller stellt dem Unternehmer / Kfz-Betrieb die vorgenannten Informationen zur Verfügung.
Bei Neuwagengarantien ist daher zu überprüfen, welche Ausschlussregelungen die jeweiligen Garantiebedingungen vorsehen. Enthalten diese nach Ablauf eines vom Hersteller festgelegten Zeitraums für bestimmte Fahrzeugkomponenten (wie z.B. Verschleißteile) Garantieausschlüsse, entfällt nach dem in der Durchführungsverordnung verwendeten Wortlaut die Labelpflicht, wenn die Garantie in diesem Falle nicht für die Dauer von mehr als zwei Jahren für das gesamte Fahrzeug gilt.
Achtung: Wird ein Fahrzeug mit dem EU-Label GARAN beworben, obwohl dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, drohen dem Kfz-Betrieb Abmahnungen wegen irreführender Werbung!
Ausweisung der Restlaufzeit der kostenlosen Herstellergarantie bei Vorführwagen und Gebrauchtfahrzeugen
Auch beim Verkauf von Vorführwagen oder Gebrauchtfahrzeugen kann eine Pflicht zur Verwendung des EU-Labels GARAN bestehen, um Verbraucher über die noch vorhandene Restlaufzeit der Herstellergarantie zu informieren. Allerdings müssen auch in diesem Falle alle o.g. Voraussetzungen für die Labelpflicht erfüllt sein. Das EU-Label GARAN ist daher nur zu verwenden, wenn die Restlaufzeit der kostenlosen Herstellergarantie / Neuwagengarantie für das gesamte Fahrzeug noch mehr als zwei Jahre beträgt.
• Sofern die gesetzliche Mindestgrenze von mehr als 2 Jahren für das GARAN-Label unterschritten wird, entfällt die Kennzeichnungspflicht.
• Beträgt die Restlaufzeit der Neuwagengarantie für das gesamte Fahrzeug mehr als 2 Jahre, ist diese auf dem Label in vollen Jahren anzugeben. Die Labelvorlage sieht keine Angabe von Monaten vor. Zulässig ist jedoch die Angabe von halben Jahren. Es dürfen aber keine anderen Dezimalwerte als 0,5 verwendet werden.
• Eine Aufrundung der verbleibenden Garantiezeit ist nicht zulässig, weil damit ein längerer Garantiezeitraum angegeben würde als tatsächlich besteht und wäre als irreführende, wettbewerbswidrige Angabe zu werten. Es muss also ggf. abgerundet werden.
Beispiel: Die Restlaufzeit der Herstellergarantie beträgt noch 2 Jahre und 7 Monate. Dann ist das Label mit
„2,5“ Jahren zu versehen.
Gebrauchtwagengarantien oder Neuwagenanschlussgarantien nicht von der Labelpflicht betroffen
Gebrauchtwagengarantien oder Neuwagenanschlussgarantien sind grundsätzlich nicht von der Labelpflicht betroffen, da es sich bei ihnen nicht um kostenlose Haltbarkeitsgarantien des Fahrzeugherstellers handelt. Zwar dürfen Fahrzeuge mit diesen Garantien beworben werden, aber nicht unter Verwendung des EU-Labels GARAN!
Garantie-Label GARAN für Fahrzeuge fremder Fabrikate
Das GARAN-Label ist kein physisches Siegel, das man exklusiv beim jeweiligen Hersteller beziehen muss. Vielmehr können und müssen sie ggf. vom Kfz-Betrieb fahrzeugspezifisch selbst erstellt werden. Dabei trägt der Betrieb grundsätzlich das rechtliche Risiko für fehlerhafte Angaben! Bei Fremdfabrikaten sollte daher vorab anhand der Fahrgestellnummer im Herstellersystem oder über das Serviceheft geprüft werden, ob die ursprüngliche Herstellergarantie für das gesamte Fahrzeug noch für den Mindestzeitraum von mehr als 2 Jahren aktiv ist und auf den Nachbesitzer übergeht.
Auszeichnung in Online-Verkaufsportalen (Fahrzeugbörsen) ohne anschließenden Online-Kauf
Mit der Einführung der Labelpflicht will die EU-Kommission u.a. erreichen, dass die Verbraucher ihre Rechte besser kennen, damit sie nachhaltigere Kaufentscheidungen treffen können. Fundierte Entscheidungen können Verbraucher aber nur treffen, wenn sie bereits vor Vertragsschluss und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Produktbeschreibung über ihre Rechte informiert werden. Daraus lässt sich ableiten, dass die Label-Pflicht für Kfz-Betriebe grundsätzlich auch auf Online-Verkaufsportalen gilt. Ob ein Kaufvertrag über ein Online-Verkaufsportal tatsächlich zustande kommt oder nicht, spielt daher für die Labelpflicht keine Rolle.
Praxistipp
Die EU-Kommission stellt die grafischen Rohdateien (Templates) für die Erstellung der EU-Label im Internet unter https://commission.europa.eu/publications/practical-guidelines-and-high-resolution-vector-files-eu-notice-and-label-product-guarantees_en frei zur Verfügung.
Schnelle Alternative: Da das manuelle Bearbeiten von Vektordateien pro Fahrzeug aufwendig ist, bieten IT-Dienstleister mittlerweile – zum Teil sogar kostenlose – Web-Tools an (Online-Generatoren). Dort können Marke, Modell und Jahre einfach eingegeben und das fertige Label direkt als PNG oder PDF heruntergeladen werden (z.B. garankit.eu/de/).
Unter www.kfz-bw.de/monatsdienst können zwei Übersichten zu diesem Thema heruntergeladen werden, die auch eine Zusammenfassung der Vorgaben enthalten, wo und wie die Label angebracht werden müssen.