Bei der Einfahrt in eine Umweltzone haben E-Fahrzeuge bislang eine grüne Umweltplakette benötigt. Durch die aktuelle Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung reicht bei entsprechenden E-Fahrzeugen das „E“ im Kfz-Kennzeichen.
Die neue Regelung gilt seit dem 1. Oktober 2026 für alle Kraftfahrzeuge mit entsprechender „E- Kennzeichnung“ – somit also auch für entsprechende Plug-in-Hybride und Wasserstoffahrzeuge.
Entsprechende Fahrzeuge von Fahrzeughaltern, die bei der Zulassung bislang auf die freiwillige „E-Kennzeichnung“ verzichtet haben, bleiben auch künftig bei der Einfahrt in eine Umweltzone plakettenpflichtig. Eine Pflicht zur nachträglichen Umkennzeichnung gibt es nicht, ist allerdings jederzeit bei der Zulassungsstelle möglich.
Weitere Informationen können in der Erläuterung des Bundesrats zur Drucksache 414/26, sowie der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zur Änderung der sogenannten Kennzeichnungsverordnung entnommen werden.