In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: IV ZR 235/25) erstmals höchstrichterlich zum Werkstattrisiko im Kaskoschadensfall folgendes entschieden:
Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt in einem Kaskoschaden (anders als im Haftpflichtschaden) regelmäßig beim Versicherungsnehmer. Vertraglich muss der Kaskoversicherer grundsätzlich nur die objektiv erforderlichen Reparaturkosten erstatten. Überhöhte, unnötige oder tatsächlich nicht erbrachte Werkstattleistungen fallen deshalb grundsätzlich nicht in seine Einstandspflicht.
Sachverhalt
Nach einem Unfall ließ die klagende Versicherungsnehmerin ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren und reichte die Rechnung bei ihrer Vollkaskoversicherung ein. Dieser kürzte die Rechnung um 389,01 Euro, weil einzelne Arbeiten nicht erforderlich gewesen seien. Die Versicherungsnehmerin machte deshalb die Erstattung der vollständigen Reparaturkosten bis vor den BGH geltend. Ein gerichtlicher Sachverständiger bestätigte dabei im Prozess, dass mehrere Rechnungspositionen unberechtigt überhöht waren. Aus der bislang nur bekannten Pressemitteilung ergibt sich jedoch nicht, ob der Versicherer vor der Reparatur Vorgaben zum Gutachten, zum Reparaturweg oder zur Werkstattauswahl gemacht hatte.
Der BGH hat hier entschieden, dass im Kaskoschadensfall der Versicherungsnehmer regelmäßig das Werkstattrisiko trägt, weil sich die Leistungspflicht des Kaskoversicherers ausschließlich nach dem Versicherungsvertrag richtet. Die AKB-Klausel „die für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfasse nicht solche Positionen, die auf überhöhten Arbeitszeiten, unangemessenen Materialansätzen, unwirtschaftlicher Arbeitsweise oder nicht durchgeführten Leistungen beruhten. Insoweit seien die aus dem Haftpflichtschadenrecht bekannten Grundsätze zum Werkstattrisiko nicht auf die Kaskoversicherung übertragbar. Obwohl im Haftpflichtfall der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko trägt, komme es im Kaskoschaden allein auf das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers an.
Fazit:
Das aktuelle BGH-Urteil bestätigt, dass im Kaskofall regelmäßig der Versicherungsnehmer das „Werkstattrisiko“ trägt und Kaskoversicherer deshalb grundsätzlich nur die objektiv erforderlichen Reparaturkosten erstatten müssen. Dies könnte die Position und das bekannte Vorgehen der Versicherer bei Rechnungsprüfungen im Kaskoschaden dann deutlich stärken, wenn der BGH diesen Grundsatz auch dann uneingeschränkt anwendet, wenn Versicherer gleichzeitig Einfluss auf die Reparatur nehmen (z.B. durch Schadensteuerungen, Reparaturfreigaben, Werkstattvorgaben oder Gutachterstellung). Ob dies zutrifft, werden erst die Urteilsgründe und ggf. die weitere BGH-Rechtsprechung zeigen.
Für Werkstätten bleibt es daher wichtig, auf eine nachvollziehbare Kalkulation, eine sorgfältige Reparaturdokumentation und eine transparente Rechnungsstellung zu achten. Zusätzliche oder vom Gutachten abweichende Arbeiten sollten besonders sorgfältig begründet werden.
Seit dem 1. Januar 2024 sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 108b SGB IV elektronisch bei den zuständigen Einzugsstellen zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer elektronischen Ausfüllhilfe. Die Einzugsstellen stellen die Bescheinigungen anschließend elektronisch zur Verfügung. Da immer wieder von Schwierigkeiten bei der Beantragung berichtet wird, möchte die BDA nochmals auf die bestehenden Antragswege aufmerksam machen.
Für die elektronische Beantragung stehen Arbeitgebern zwei Wege zur Verfügung:
• Über das Entgeltabrechnungsprogramm
Arbeitgeber sollten hierbei prüfen, ob ihr Programm das Zusatzmodul 37 „Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren UB“ unterstützt. Damit kann der Antrag unmittelbar aus dem Abrechnungssystem übermittelt werden.
• Über das SV-Meldeportal
Steht das Verfahren im Entgeltabrechnungsprogramm nicht zur Verfügung, kann die Beantragung über das SV-Meldeportal als systemgeprüfte elektronische Ausfüllhilfe erfolgen.
Werden Unbedenklichkeitsbescheinigungen regelmäßig benötigt, kann das Abonnentenmodell genutzt werden. Dabei ist eine automatisierte monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Ausstellung möglich. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auch über die Informationsportale der jeweiligen Krankenkasse.