Ausstattung von neuen Pkw mit NG eCall (Next Generation eCall)
Bereits seit Januar 2026 müssen neu entwickelte Pkw (neue Fahrzeugtypen/neue Baureihen) der Klasse M1 und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (Klasse N1) EU-weit über das Notrufsystem NG eCall (Next Generation eCall) verfügen. Dabei handelt es sich um die Weiterentwicklung des standardisierten eCall-Notrufsystems in Fahrzeugen, das im Falle eines schweren Unfalls einen Notruf über die Notrufnummer 112 an die zuständige Leitstelle auslöst und einen Mindestdatensatz (u.a. Standort, Fahrtrichtung, Auslöseart) übermittelt. Parallel dazu wird eine Sprachverbindung zur 112-Leitstelle aufgebaut. Der NG eCall trägt dem neuen Kommunikationsstandard Rechnung, der eine IP-basierte Kommunikation über 4G/LTE und perspektivisch 5G ermöglicht; er löst damit den bisherigen, leitungsvermittelten 2G/3G Inland ab. Der neue Standard ermöglicht im Vergleich zu leitungsvermittelten Sprachkanälen der ersten eCall-Generation einen schnelleren Rufaufbau, stabilere Verbindungen und die Übermittlung erweiterter Datensätze. Fahrzeughersteller müssen im Typgenehmigungsverfahren die Konformität der NG eCall Ausstattung nachweisen.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen dann alle Neufahrzeuge der Klassen M1 und N1 über eine NG eCall-Ausstattung verfügen, unabhängig davon, ob es sich um neue oder fortgeführte Baureihen handelt.
Wichtig zu wissen:
• Bestandsfahrzeuge bleiben zulässig, d.h. sie verlieren nicht ihre Typgenehmigung!
• Es besteht keine Nachrüstpflicht für das NG eCall-System.
Abschaltung der 2G-/3G-Netze in Deutschland
Infolge der Netzmodernisierung wurde das alte 3G-Netz (UMTS) in Deutschland bereits im Jahr 2021 abgeschaltet. Das Nachfolgenetz 2G (GSM) wird voraussichtlich ab Mitte 2028 schrittweise abgeschaltet: Die Telekom plant den Schritt ab Juni 2028, Vodafone ab September 2028. Bis spätestens Ende 2030 soll das 2G-Netz in Deutschland komplett enden.
Auswirkungen für den Gebrauchtwagenverkauf
In Gebrauchtwagen, die nur über einen leitungsvermittelten eCall der 1. Generation verfügen, geht die Funktionsfähigkeit des in ihnen verbauten eCall-Notrufsystems verloren, sobald das 2G-Netz vollständig abgeschaltet worden ist. Da diese Fahrzeuge ihre Typgenehmigung nicht verlieren und auch keine Nachrüstpflicht für das NG eCall-System besteht, dürfen Händler diese Fahrzeuge auch ohne funktionsfähiges eCall-System verkaufen.
Für den Fahrzeughandel dürfte dabei vor allem das Thema „Transparenz“ an Bedeutung gewinnen. Um Missverständnissen und späterem Streit mit Käufern vorzubeugen, empfiehlt es sich, gegenüber Kaufinteressenten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug über kein funktionierendes eCall-Notrufsystem verfügt. Handelt es sich bei dem Kaufinteressenten um einen Verbraucher, sollte dieser (nachweislich) vorvertraglich informiert werden und die Abweichung im Kaufvertrag bzw. auf einer vom Verbraucher unterzeichneten „Anlage zum Kaufvertrag“ (bzw. „Anlage zur Verbindlichen Bestellung“) ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Gegenüber gewerblichen Käufern sollte der Hinweis ebenfalls im Vertrag (z.B. bei den Fahrzeugeigenschaften oder unter „Sonstige Vereinbarungen“) dokumentiert werden.
Sachmangelhaftung des Verkäufers
Die Frage, ob ein Gebrauchtwagen, der wegen der Abschaltung der 2G-/3G-Netze ohne funktionierendes eCall-Notrufsystem verkauft wird, einen Sachmangel im kaufrechtlichen Sinne aufweist, für den der Verkäufer haftet, stellt sich nur, wenn keine Aufklärung und/oder Vereinbarung im vorgenannten Sinne erfolgt. Sie lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von den Umständen im Einzelfall ab. Maßgeblich für die Beurteilung sind z.B.:
• Werbeaussagen des Händlers
• konkrete Vereinbarungen der Vertragsparteien
• objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Fahrzeuge orientiert
Fazit
Auch Gebrauchtwagen, die nach der Abschaltung der 2G-/3G-Netze nicht mehr über ein funktionsfähiges eCall-Notrufsystem verfügen werden, dürfen weiterhin verkauft werden. Um Missverständnisse und Streit mit Käufern vorzubeugen, sollten diese vom Händler vor Vertragsschluss hierüber aufgeklärt werden. Außerdem sollte die fehlende Funktionsfähigkeit des eCall-Notrufsystems im Kaufvertrag bzw. in der Verbindlichen Bestellung dokumentiert bzw. gegenüber Verbrauchern unter Beachtung der gesetzlichen formalen Vorgaben vereinbart werden.