Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) steht weiterhin in einem engen fachlichen Austausch mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) bezüglich der verpflichtenden Einführung der E-Rechnung zum 1. Januar 2027 für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro. Da es zu Rechtsunsicherheiten aufgrund technischer Probleme bei der Verwendung von E-Rechnungen kommt, gab es eine Einwendung der Spitzenverbände. Die Antwort des BMF enthält folgende wesentliche Aussagen:
• Validierung
Das BMF stellt klar, dass die Validierung einer E-Rechnung lediglich eine Hilfestellung darstellt und keine rechtliche Voraussetzung für deren Gültigkeit ist. Das BMF wird deshalb weder ein staatliches Validierungs-Tool anbieten noch eine Empfehlung aussprechen. Probleme mit privatrechtlichen Angeboten müssen die Marktteilnehmer selbst beheben.
• Verwendung der E-Rechnungsfelder (Rechnungspflichtangaben nach § 14 UStG)
Das BMF kann mangels Zuständigkeit keine verbindlichen Vorgaben zur Belegung der einzelnen E-Rechnungsfelder mit den Rechnungspflichtangaben machen. Interpretationsspielräume der EU-Norm CEN EN 16931 müssen durch das Europäische Komitee für Normung (CEN) geschlossen werden. Die von KoSIT und AWV erstellte Mapping-tabelle ist eine geeignete Hilfestellung, auf die das BMF auf seiner Internet-Seite in den FAQ zur E-Rechnung verlinkt hat. Das BMF prüft die Aufnahme eines Hinweises in das nächste BMF-Schreiben, um die Bekanntheit der Mappingtabelle zu erhöhen. Eine rechtsverbindliche Vorgabe der Nutzung ist jedoch nicht möglich.
• Sicherstellung des Vorsteuerabzugs ab dem 1. Januar 2027
Nach Auslaufen der Übergangsregelungen erfüllt im Regelfall nur eine E-Rechnung die Anforderungen an eine ordnungsmäßige Rechnung, aus der ein Vorsteuerabzug möglich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt jedoch der Vorsteuerabzug über den objektiven Nachweis (Abschnitt 15.2a Abs. 1a UStAE) möglich. Bei einer inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen Rechnung sind die Voraussetzungen hierfür regelmäßig erfüllt.
• FAQ und Rechtssicherheit
Das BMF bestätigt, dass im Zweifelsfall Aussagen aus BMF-Schreiben oder dem UStAE den FAQ auf der Internetseite des BMF vorgehen. Die FAQ dienen der adressatenorientierten Kommunikation der Verwaltungsauffassung und haben keine Verbindlichkeit im Sinne einer Selbstbindung der Verwaltung (Bestätigung durch BFH-Urteil vom 30. Juli 2025 – X R 7/23). Das BMF ist bereit, mit den Ländern zu erörtern, ob bestimmte FAQ-Aussagen in BMF-Schreiben übernommen werden sollen. Wegen der Dynamik des Themas könne jedoch nicht zu jedem Punkt zeitnah ein BMF-Schreiben erscheinen.
• Kosten der CEN-Norm 16931
Zu den Kosten der Norm verweist das BMF auf derzeit laufende Erörterungen auf EU-Ebene, deren Ergebnisse zunächst abgewartet werden sollen.
Die Antwort des BMF macht deutlich, dass in zentralen Punkten (staatliches Validierungstool, verbindliche Feldbelegung, generelle Klarstellung zum Vorsteuerabzug bei sonstigen Rechnungen) derzeit keine weitergehenden Zusagen erfolgen. Positiv ist die Bereitschaft, einen Hinweis auf die Mappingtabelle sowie ausgewählte FAQ-Inhalte ggf. in BMF-Schreiben zu überführen. Das Schreiben des BMF vom 1. September 2026 mit den Einzelheiten kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.