Das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21. Juli 2026 auf das gemeinsame Schreiben des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) mit DIHK, BDI und HDE vom 15. Januar 2026 geantwortet, in dem die Fragen zur Handhabung der elektronischen Rechnung übermittelt wurden. Das BMF hat zu den adressierten Punkten Klarstellungen vorgenommen und angeboten, diese in den FAQ auf der Internetseite des BMF zu veröffentlichen. Das BMF hat zusammengefasst folgendes mitgeteilt:
1. Angaben zu Rabattvereinbarungen
Es wird nicht beanstandet, wenn in der Rechnung lediglich in allgemeiner Form auf eine schriftlich getroffene Entgeltminderungsvereinbarung hingewiesen wird – vorausgesetzt, die zugehörigen Dokumente zur Entgeltminderung können als Bestandteil der Aufzeichnungen nach § 22 UStG rasch vorgelegt und leicht und eindeutig geprüft werden. Ändert sich eine vor Rechnungsstellung getroffene Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt, muss die Rechnung nicht berichtigt werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (A 14.5 Abs. 19 UStAE) soll entsprechend ergänzt werden.
2. Rechnungskorrektur
Entscheidend ist, dass sich die tatsächlich erbrachte Leistung aus der Zusammenschau von ursprünglicher Rechnung und Rechnungsberichtigung klar und eindeutig ergibt. Zu den im Schreiben der Verbände dargestellten unterschiedlichen Möglichkeiten, eine Rechnungskorrektur vorzunehmen, liegen dem BMF keine Hinweise auf praktische Schwierigkeiten vor. Deshalb soll es derzeit keine einschränkenden Vorgaben durch die Finanzverwaltung geben. Unter den eingangs genannter Voraussetzungen sind alle von den Verbänden dargestellten praktizierten Verfahrensweisen der digitalen Rechnungskorrektur grundsätzlich weiterhin möglich. Sollten von europäischer Seite oder vom DIN-Normungsausschuss Vorgaben kommen, werden diese bei künftigen Regelungen des BMF berücksichtigt. Es wird jedoch klargestellt, dass eine Rechnungsberichtigung von umsatzsteuerlichen Pflichtangaben die formalen Anforderungen der §§ 14, 14a UStG erfüllen muss (§ 31 Abs. 5 Satz 3 UStDV). Dies bedingt auch, dass die Berichtigung einer E-Rechnung ebenfalls in der für diese vorgeschriebenen (elektronischen) Form erfolgen muss.
3. Einbettung von Verträgen und umfangreichen Anhängen
Die E-Rechnung soll die elektronische Verarbeitung ermöglichen, auch mit Hinblick auf das spätere Meldesystem. Deshalb müssen im strukturierten Teil der E-Rechnung Informationen in einem Umfang enthalten sein, die die Kontrollfunktion der Rechnung erfüllen. In Bezug auf die Leistungsbeschreibung bedeutet dies, dass die Angaben eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen und deren steuerliche Behandlung ermöglichen müssen. Ein bloßer Verweis auf Informationen in unstrukturierten Anlagen erfüllt diese Anforderungen nicht.
Andererseits ist es nicht erforderlich, jedes Detail in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Für die Kontrollfunktion sollten insbesondere Leistungsart, Leistungsumfang, Leistungsgehalt und gegebenenfalls Leistungsort so klar im strukturierten Teil der E-Rechnung stehen, dass bereits mit diesen Angaben eine abstrakte Bestimmung der übrigen Besteuerungsgrundlagen (z. B. Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung, Ort der Leistung sowie Prüfung des angewandten Steuersatzes), gegebenenfalls eine konkrete Kontrolle der Leistungserbringung vor Ort und auch die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug möglich ist.
4. Fehlersystematik
Die Fehlersystematik des BMF unterscheidet zwischen der umsatzsteuerrechtlichen und der technischen Sichtweise. Auch bei Geschäftsregelfehlern kann aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht eine E-Rechnung vorliegen. Bei der Definition des Formatfehlers sind Bund und Länder davon ausgegangen, dass ein solcher Fehler dazu führt, dass die Rechnung mit einem auf die Normenreihe EN 16931 ausgerichteten Programm technisch nicht weiterverarbeitet werden kann. Liegt dagegen ein Geschäftsregelfehler vor, der dennoch die elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht, handelt es sich aus steuerlicher Sicht gleichwohl um eine E-Rechnung; sie kann allerdings nicht ordnungsmäßig sein. Betrifft der Geschäftsregelfehler nicht die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG, ist er umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
Die Schreiben mit den Einzelheiten können auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.