In einem branchenfremden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: IV ZR 54/24) die lange Zeit umstrittene Rechtsfrage entschieden, ob der Schuldner einer Geldleistung von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger frei wird, wenn ein unbekannter Dritter die Angaben des Gläubigers zum Konto ohne dessen Wissen manipuliert hat und die Versuche, die seitens des Schuldners auf das manipulierte Konto überwiesenen Geldbeträge zurück zu erlangen, gescheitert sind.
Auch wenn der Schuldner im Falle einer Geldüberweisung auf ein fremdes Konto Opfer einer betrügerischen Kontodatenmanipulation durch einen unbekannten Dritten wird, muss er dennoch seine gegenüber dem Gläubiger eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. Er trägt die Gefahr des Verlusts des überwiesenen Geldbetrages.
Hat der Gläubiger durch ein Verhalten, das allein seiner Sphäre zuzurechnen ist, die Verlustgefahr erst geschaffen, kann es ausnahmsweise unangemessen sein, den Schuldner für die Gefahr des Geldverlustes bei der Geldübermittlung haften zu lassen. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass eine Fälschung im Machtbereich des Gläubigers lediglich möglich erscheint; diese muss vielmehr feststehen und auf einem dem Gläubiger zuzurechnendem Verhalten beruhen.
Fazit:
Versendet ein Kfz-Betrieb Rechnungen unter Angabe der Kontodaten auf dem Postweg, steht ihm auch dann ein Anspruch gegen den Rechnungsadressaten zu, wenn ein unbekannter Dritter die Postsendung unterwegs illegalerweise abfängt und die Kontodaten manipuliert und die zur Begleichung des Rechnungsbetrages erfolgten Geldüberweisungen des Rechnungsempfängers nicht auf seinem, sondern einem fremden Konto ankommen. Das Risiko, das der überwiesene Geldbetrag verloren geht, trägt allein der Rechnungsempfänger.