Mit Monatsdienst 9/2025 hatten wir informiert, dass über die Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) die Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten die HU-Daten digital oder über ein Zusatzprogramm (App) des KBA aus dem zentralen Fahrzeugregister abgerufen werden können sollen. Der ursprüngliche Einführungstermin 16. September 2025 wurde verschoben. Wie das KBA zwischenzeitlich mitgeteilt hat, erfolgte der Produktivstart des Abrufs der HU-Daten per QR-Code nunmehr zum 25. November 2025.
Die neue gesetzliche Regelung zum digitalen Abruf der HU-Daten hat direkt keine Auswirkungen auf die Tätigkeit der Kfz-Werkstätten im Zusammenhang mit der Annahme des Kundenauftrags zur Vorführung einer Hauptuntersuchung (HU). Die relevanten Punkte der neuen HU-Datenregelung können zusammenfasst wie folgt dargestellt werden:
1. Unveränderte Rechtsgrundlage für Auftragserteilung:
Die rechtliche Grundlage für die Entgegennahme eines HU-Auftrags bleibt grundsätzlich unverändert, der weiterhin vorsieht, dass der HU-Untersuchungsbericht dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen ist.
→ Es wird nach wie vor nicht verlangt, dass eine formale Identitätsprüfung oder schriftliche Vollmacht vorzulegen ist – auch nicht im Zusammenhang mit dem neuen digitalen Verfahren.
2. Digitalisierung als Zusatzoption:
Die BMV-Veröffentlichung vom Februar 2025 eröffnet eine alternative Möglichkeit für den Abruf der HU-Daten durch den Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten über einen QR-Code.
→ Es handelt sich um eine ergänzende, freiwillige Digitalisierungsmaßnahme für den Fahrzeughalter.
3. Bereitstellung des QR-Codes:
Der für den Abruf der HU-Daten erforderliche QR-Code kann nach Abschluss der HU entweder auf dem entsprechenden HU-Bericht oder sofern der Kunde keinen Untersuchungsbericht wünscht, z. B. per E-Mail oder als Bilddatei bereitgestellt werden.
→ Der QR-Code enthält immer die entsprechende Zieladresse des digitalen HU-Berichts. Sobald die Zieladresse aufgerufen wird, erfolgt seitens KBA die digitale Darstellung der relevanten „HU-Daten“.
4. Digitale Darstellung der relevanten HU-Daten:
Sobald über den QR-Code der digitale HU-Bericht aufgerufen wird, werden aus dem zentralen Fahrzeugregister die Daten zur durchgeführten HU angezeigt, die ohnehin heute schon nach Anlage VIII StVZO auf dem HU-Bericht aufgeführt sind (Fahrzeugdaten, Ergebnis der Untersuchung und ggf. Mängel bzw. Hinweise, usw.). Nicht angezeigt werden dagegen aus Datenschutzgründen die Halterdaten (Name und Anschrift) und der HU-Preis.
→ Über die digitale Bereitstellung der HU-Daten kann im Nachgang zur HU kein papierhafter HU-Bericht der Überwachungsinstitution als Kopie erstellt werden.
5. Papierhafter HU-Bericht bleibt gültig und auf Wunsch weiterhin verpflichtend auszugeben:
Die HU-Prüfer sind weiterhin verpflichtet, auf Wunsch des Fahrzeughalters bzw. seines Beauftragten den papierhaften HU-Bericht auszustellen und auszuhändigen.
→ Die digitale über einen QR-Code abrufbare Version ersetzt den Papierausdruck nicht verpflichtend, sondern nur optional.