Mit Monatsdienst 08/2025 haben wir über die neue, in § 7 Abs. 2a EstG geregelte Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge und über die vorherrschende Rechtsauffassung berichtet, dass diese Abschreibung auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge gilt. Insoweit hatte auch das Referat für Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog des Bundesfinanzministeriums (BMF) diese Sichtweise auf Anfrage des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) bestätigt.
Allerdings gab es seit der Veröffentlichung des Rundschreibens zahlreiche Hinweise aus Mitgliedsbetrieben, dass gewerbliche Kunden gebrauchte Elektrofahrzeuge nicht gekauft haben, weil deren Steuerberater aufgrund einer fehlenden offiziellen Antwort aus dem BMF und damit aufgrund fehlender endgültiger Rechtssicherheit von einem solchen Erwerb abgeraten haben. Da die mögliche Geltendmachung der Sonderabschreibung eine der zentralen Fragen beim Verkauf von gebrauchten Elektrofahrzeugen an gewerblichen Käufer ist und Autohäuser diesen Kunden belastbare Information zum Erwerb gebrauchter Elektrofahrzeuge an die Hand geben wollen, hat sich der ZDK noch einmal offiziell an das BMF mit der Bitte um Antwort gewandt.
Dieser Bitte ist das BMF nun nachgekommen und hat mit dem Schreiben klargestellt, dass die Geltendmachung der Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge nach § 7 Abs. 2a EstG nicht auf Neufahrzeuge beschränkt ist, sondern auch beim Kauf gebrauchter Elektrofahrzeuge anwendbar ist.
Fazit:
Die im Schreiben an den ZDK veröffentliche Klarstellung des BMF hilft sowohl den Autohäusern bei der notwendigen Vermarktung gebrauchter Elektrofahrzeuge als auch allen gewerblichen Steuerpflichtigen bei der problemlosen Geltendmachung der Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge. Betroffene können sich insoweit direkt auf die Aussagen des BMF berufen.
Beachten müssen die Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Sonderabschreibung nur, dass sich die Elektrofahrzeuge in dessen Anlagevermögen befinden müssen. Solche Abschreibungen für im Umlaufvermögen befindliche Elektrofahrzeuge sind den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ausgeschlossen.
Schließlich weist das BMF schon jetzt darauf hin, dass in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder noch ein zusätzliches klarstellendes Anwendungsschreiben veröffentlicht werden soll, um hinsichtlich der Sonderabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG sowohl weitere Anwendungsfragen zu klären als auch eine einheitliche bundesweite Rechtsanwendung und Rechtsklarheit zu schaffen.
Das BMF-Schreiben kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.