Mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung wird der gesetzliche Mindestlohn nun in zwei Schritten angehoben:
• zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde und
• zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.
Um Arbeitnehmern geringfügige Beschäftigungen trotz Erhöhung des Mindestlohns auf dem zeitlich gleichen Niveau zu ermöglichen, hatte der Gesetzgeber im Jahr 2022 die sog. Geringfügigkeitsgrenze über eine Anpassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV derart dynamisiert, dass diese Geringfügigkeitsgrenze aufgrund einer genau festgelegten Formel (Mindestlohn x 130: 3 (auf volle Euro aufgerundet)) automatisch ansteigt, wenn der Mindestlohn erhöht wird.
Die bisherige Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 556 Euro steigt nach dieser Gesetzessystematik somit zum 01.01.2026 auf 603 Euro und zum 01.01.2027 auf 633 Euro.