Zwei kürzlich bekanntgewordene Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 2024 werden Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel haben. Zum einen reicht es nicht aus, wenn der Kfz-Händler als Nachweis für die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung einen als „Privatvertrag“ bezeichneten Musterkaufvertrag vorlegt (Az. XI R 15/21). Zum anderen hat das oberste deutsche Finanzgericht Aussagen dazu getroffen, in welchen Fällen eine Anwendung der Differenzbesteuerung ausscheidet, wenn durch Einbau von umsatzversteuerten Neuteilen zwischen dem angekauften und dem weiterveräußerten Gegenstand keine 100-prozentige Identität mehr besteht (Az. XI R 9/23).
I. Nachweis der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung (XI R 15/21)
Der klagende Kfz-Händler hatte in 29 Fällen Fahrzeuge von angeblichen „Privatverkäufern“ erworben. Jeder dieser „Privatverkäufer“ war jedoch nicht identisch mit dem letzten, in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragenen Kfz-Halter. Zudem enthielten die hier auch als Rechnung dienenden Kaufverträge in 22 weiteren Fällen weder vom Kraftfahrt-Bundesamt ermittelbare Fahrgestellnummern (FIN) noch den bei der Differenzbesteuerung erforderlichen Hinweis auf § 14a Abs. 6 S. 1 UStG („Formulierung „Gebrauchsgegenstände/ Sonderregelung“).
Um die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG anwenden zu können, muss ein Kfz-Händler als Voraussetzung den Fahrzeugerwerb einer Privatperson oder von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer nachweisen. Insoweit trägt er hierfür die Beweislast. Der BFH hat im genannten Verfahren nun entschieden, dass allein die Verwendung eines als „Privatvertrag“ bezeichneten Musterkaufvertrags kein hinreichender Nachweis hierfür ist. Zudem kann sich der Händler im vorliegenden Fall nicht auf den sog. Gutglaubensschutz berufen, weil er nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Klärung von Unregelmäßigkeiten bei den als Privatverkäufer auftretenden Personen ergriffen hat. So wäre in diesem Fall die Vorlage einer Verkaufsvollmacht bei der hier fehlenden Identität zwischen Fahrzeughalter und Verkäufer angebracht gewesen.
II. Die teilweise Vorsteuerabzugsberechtigung beim Ankauf steht der Differenzbesteuerung entgegen (Az. XI R 9/23)
Obwohl es im entschiedenen Sachverhalt um den Verkauf einer Waschkommode ging, kann diese BFH-Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Differenzbesteuerung im Kfz-Handel haben. Die klagende Unternehmerin kaufte hier eine gebrauchte Kommode an, restaurierte diese und gestaltete sie anschließend unter Einbau neuer Waschbecken und Armaturen zu Waschtischen um. Im Rahmen ihrer Buchhaltung stellte die Klägerin den Käufern dann neben einer differenzbesteuerten Rechnung für die restaurierte Kommode eine zweite Rechnung für den Waschtisch unter Ausweis der Umsatzsteuer aus.
In diesem Urteil hat der BFH festgestellt, dass die Differenzbesteuerung keine Anwendung findet, wenn eine gebrauchte Sache mit einer Neuware kombiniert und als neuer Gegenstand verkauft wird. Insoweit ist die Lieferung der Waschkommode als einheitlicher Umsatz zu betrachten und kann nicht in zwei separate Leistungen aufgeteilt werden. Wenn beim Erwerb von Waschbecken und Armaturen als Neuware ein Vorsteuerabzug bestand, dann besteht auch für den gesamten Liefergegenstand ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug. Im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung ist dementsprechend die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen, wenn für den neuen Liefergegenstand ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug besteht.
III. Fazit
Zwei BFH-Entscheidungen erschweren es Kfz-Händlern in der Praxis die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung beim Gebrauchtwagenverkauf. Folgendes ist deshalb zu beachten:
1. Um den Ankauf von Privat nachweisen zu können, ist die Vorlage einer ggf. vorliegenden Verkaufsvollmacht zu empfehlen. Ansonsten liegt bei fehlender Identität zwischen Verkäufer und eingetragenem Fahrzeughalter die Vermutung eines verdeckten gewerblichen Verkäufers nahe, der seine Händlereigenschaft zum Zwecke der Steuerhinterziehung verschleiert.
2. Allein mit der Verwendung eines sog. Mustervertrags für Privatverkäufe können die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung nicht nachgewiesen werden. Zu empfehlen ist dann zusätzlich, sich vom Käufer im Kaufvertrag ausdrücklich bestätigen zu lassen, dass er als Privatperson handelt. Bei Anhaltspunkten oder Zweifeln an diesen Aussagen sind weitere Nachforschungen anzustellen.
3. Kaufen Kfz-Händler Gebrauchtfahrzeuge ohne Umsatzsteuerausweis an und verwenden sie bei deren anschließender Aufbereitung Waren und Teile mit Vorsteuerabzug, dann müssen sie aufgrund der Waschkommoden-Entscheidung die Differenzbesteuerung neu bewerten. Unter Zugrundelegung der EuGH-Rechtsprechung ist die Differenzbesteuerung nach ZDK-Auffassung dann noch anwendbar, wenn bei üblichen Reparaturen und Instandsetzungen an Gebrauchtfahrzeugen im gebrauchsfähigen Zustand Neuteile mit Vorsteuerabzug verwendet werden.
4. Die Grenzen sind aber fließend, ab wann die Differenzbesteuerung ausscheidet, weil keine eindeutige Identität mehr besteht zwischen dem Zustand des Gebrauchtwagens nach Ankauf und nach anschließender Instandsetzung. So wird man sicher die Wiederverwendbarkeit des gebrauchten Fahrzeugs im Ursprungszustand und damit die Differenzbesteuerung in Frage stellen können, wenn beispielsweise in einen gebrauchten Kleinstwagen ein neuer PS-starker Sportwagenmotor eingebaut wird.