Seit nunmehr 23 Jahren stellt der ZDK dem Kfz-Gewerbe eine Übersicht über die in der Rechtsprechung ergangenen Urteile zur Sachmangelhaftung mit Bezug zum Kfz-Gewerbe zur Verfügung. Sie soll Kfz-Betriebe oder die von Ihnen aufgrund einer gerichtlichen Auseinandersetzung beauftragten Rechtsanwälte in die Lage versetzen, sich schnell einen umfassenden Überblick über die aktuelle Rechtslage anhand der von der Rechtsprechung erlassenen Urteile und Beschlüsse zu verschaffen. Dem Leser wird daher die Möglichkeit eröffnet, in der Urteilssammlung – je nach Bedarf – nach Stichworten, Themen, Gerichten, Aktenzeichen oder Erscheinungsdaten gerichtlicher Entscheidungen zu recherchieren.
Wie schon in die 16. Auflage wurden auch in die 17. Auflage erste Urteile aufgenommen, die sich mit den Neuregelungen aufgrund der im Jahr 2022 vorgenommenen Reform des Sachmangelhaftungsrecht befassen. Dabei ging es um folgende Themen/Entscheidungen:
• Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch Zufriedenheitsgarantien Garantien i.S.d. § 443 BGB sind, bei denen die gesetzlichen Informationspflichten des § 479 BGB zu beachten sind.
• Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße „negative Beschaffenheitsvereinbarung“ beim Verkauf eines Gebrauchtwagens mit verdecktem Unfallschaden geäußert.
• Das Landgericht (LG) München I hat klargestellt, dass es zwischen den vorvertraglichen Informationen und der Abgabe der Vertragserklärung des Käufers keiner sog. „Abkühlphase“ bedarf. Das heißt, es ist nicht erforderlich, dass dem Verbraucher nach Erhalt der vorvertraglichen Informationen eine bestimmte Zeit zum Überlegen eingeräumt wird, bevor es zum Vertragsschluss kommt. Auch ohne eine solche „Abkühlphase“ kann der Händler mit dem Verbraucher eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr wirksam vereinbaren.
• Das LG Kiel hat entschieden, dass Verkaufsschilder als „öffentliche Äußerungen“ zu werten sind. Fehler auf Verkaufsschildern müssen daher gegenüber Verbrauchern im Wege einer „negativen Beschaffenheitsvereinbarung“ berichtigt werden. Der bloße Hinweis „entgegen der Annonce Unfallschaden laut Vorbesitzer“ genügt den inhaltlichen Anforderungen an eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nicht.
Diese und viele weitere Entscheidungen können der ZDK-Rechtsprechungsübersicht zur „Sachmangelhaftung im Kfz-Gewerbe“ (17. Aufl., Stand: Dezember 2025) entnommen werden, welche auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden kann.