Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2018 wurde unter anderem die „EU-Richtlinie zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen” umgesetzt, die doch deutlichere Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Gutscheinen hervorrufen kann. Enthalten sind dort nämlich wichtige Neuerungen zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bei der Ausgabe von Gutscheinen durch Unternehmen gegen Entgelt. Nach den neuen Vorschriften sind „Gutscheine” Instrumente, bei denen die Verpflichtung besteht, sie als Gegenleistung für Lieferungen oder sonstige Leistungen anzunehmen. Dabei wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen auf der einen und Rabattgutscheinen auf der anderen Seite unterschieden.

Fazit:

Will ein Unternehmen sicherstellen, dass die Umsatzsteuer bei der Ausgabe von Gutscheinen auch künftig immer erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins entsteht, dann darf es ausschließlich nur Mehrzweck-Gutscheine ausgegeben. Dies ist aber bei solchen Unternehmen problematisch, die nur Waren und Dienstleistungen zu einem einzigen Steuersatz anbieten (z.B. alles zu 19 Prozent). Denn in diesen Fällen stehen der Ort der Leistung und die Höhe der Steuer schon fest, so dass ein Einzweck-Gutschein vorliegt, bei dem die Umsatzsteuer schon im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe anfällt.

Bietet das Unternehmen allerdings Waren oder Dienstleistungen sowohl zu 19 Prozent als auch zu 7 Prozent Umsatzsteuer an, dann können die Vorteile des Mehrzweck-Gutscheins genutzt werden, wenn der Gutschein für diese gesamte „Produktpalette” einlösbar ist (die Höhe der Steuer liegt dann nämlich noch nicht fest). Insoweit kann es sich hier empfehlen, das eigene „Warenangebot” zu ergänzen (z.B. Aufnahme von Zeitschriften oder Lebensmitteln ins Sortiment).

Wichtig ist schließlich auch die Erkenntnis, dass es bei der unentgeltlichen Ausgabe von sogenannten Rabattgutscheinen (z.B. Preisnachlass auf den nächsten Werkstattbesuch) keine umsatzsteuerlichen Änderungen gibt.