Die Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung schützt in der Regel vor Abmahnungen oder sonstigen rechtlichen Nachteilen – vorausgesetzt, sie wird richtig und vollständig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gestaltet. Vor diesem Hintergrund hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C- 266/19) sich in seiner aktuellen Entscheidung einmal mehr mit der Angabe von Telefonnummern in einer Widerrufsbelehrung zu befassen und hat seine bereits im vergangenen Jahr eingeschlagene Linie (Bericht im Monatsdienst Juli 2019) konsequent fortgesetzt und entschieden, dass in den Fällen, in denen Unternehmen durch die Angabe einer Telefonnummer auf ihrer Webseite suggerieren, diese für den Kontakt mit Verbrauchern zu nutzen, die Nummer auch in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden muss.
Fazit:
1. Im Rahmen des Online-Handels ist der Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu informieren. Dem Verbraucher ist auch ein Kommunikationsmittel zu nennen, mit Hilfe dessen diesem eine Kontaktaufnahme mit dem Online-Händler ermöglicht wird.
2. Der Verbraucher ist auch mit Hilfe der Muster-Widerrufsbelehrung über sein Widerrufsrecht zu informieren; dieses ist vollständig und zutreffend zu gestalten. Dazu ist auch die Angabe einer Telefonnummer notwendig, wenn der Online-Händler auf seiner Website eine Telefonnummer veröffentlicht hat (z.B. ausschließlich im Impressum).
3. Grundsätzlich müssen Unternehmer keine Telefonnummer im Internet veröffentlichen. In diesem Fall müssen Sie im Rahmen der Widerrufs-Belehrung jedoch eine Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse angeben, so dass dem Verbraucher eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglicht wird (insbesondere um sein Widerrufsrecht ausüben zu können).
(925-00/Julia Cabanis)