Bis zum Jahr 2010 waren die Prämien für die Haftpflichtversicherung eines Kfz-Anhängers sehr niedrig. Hintergrund dieser Prämienkalkulation der Versicherer war, dass bei einem Unfall eines Gespanns überwiegend die Versicherung des Zugfahrzeuges leisten musste, weil von diesem die größte Gefahr ausgeht. Die Anhängerversicherung trat praktisch nur für Alleinunfälle ein, beispielsweise, wenn ein abgestellter Anhänger durch Sturmböen gegen ein Auto gedrückt wurde.
Dann führte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einer völlig neuen Situation. Der BGH entschied im Oktober 2010: „Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.“ Die Versicherungsprämien für Anhänger stiegen dadurch massiv, insbesondere auch in der Anhängervermietung, denn die Versicherung des Anhängers musste bei Unfällen immer mitzahlen, auch wenn der Anhänger völlig intakt und absolut „schuldlos“ am Unfall war.
Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert und das Straßenverkehrsgesetz geändert. Mit dieser Änderung wurde die Regulierungspraxis vor der Entscheidung des BGH wiederhergestellt, d.h., zukünftig haftet wieder ausschließlich der Halter des Zugfahrzeugs. Eine Mithaftung für den Halter des Anhängers ist nur vorgesehen, wenn der Anhänger gefahrenerhöhend auf das Unfallgeschehen gewirkt hat. Das bloße Ziehen des Anhängers stellt keine gefahrenerhöhende Wirkung dar. Man darf optimistisch sein, dass damit nicht nur die frühere Regulierungspraxis zurückkommt, sondern auch das frühere Prämienniveau in der Anhängerversicherung.
(TS 250/TS 460/Julia Cabanis)