Im Rahmen des von der Bundesregierung im März 2020 verabschiedeten Maßnahmenpakets zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie wurde unter anderem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Die Aussetzung der Antragspflicht war zunächst bis zum 30. September 2020 befristet und konnte vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) höchstens bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Das BMJV hat von diesem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Jedoch gilt die Aussetzung, die am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, ausschließlich für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Die zuvor ebenfalls erfassten Fälle der Zahlungsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt.
(LV 162-00/Bernd Schalud)