Derzeit macht die Deutsche Umwelthilfe (DUH) offensichtlich eine Vielzahl von „Hausbesuchen“ und eine noch größere Anzahl von Fotos. Gerne suchen die Testkäufer insbesondere versteckte Ecken des Autohauses auf, beispielsweise hintere Ecken eines der obersten Etage eines händlereigenen Parkhauses oder fotografieren Fahrzeuge, die noch mit Transportsicherungen versehen sind aber noch nicht mit einem Pkw-Label. Es gibt viele Fälle und Situationen in einem Autohaus, dass Fahrzeuge nicht mit einem Pkw-Label versehen sind; auf solche scheint sich die DUH immer häufiger zu stürzen. Leider folgen die Gerichte in der Regel den Rechtsansichten der DUH; dies mutet zuweilen ein wenig grotesk an aber die Rechtsprechung scheint den Weg mitzugehen, dass jedes Fahrzeug, welches nach der Pkw-EnVKV kennzeichnungspflichtig ist, unverzüglich nach Eintreffen des Fahrzeugs im Autohaus mit einem Pkw-Label zu versehen ist und dieses Label erst dann aus dem Fahrzeug entfernt werden sollte, wenn es endgültig das Grundstück des Autohauses verlassen hat.
Exemplarisch berichten wir dazu über ein Urteil des Landgerichts (LG, Az.: 9 O 32/19 KfH) Konstanz. In dem Verfahren, das nicht zugunsten des Autohauses ausging, heißt es:
„Deshalb komm es nicht darauf an, wenn ausgestellte Fahrzeuge noch mit Transportsicherungen versehen sind und keine Preisauszeichnung aufweisen. Das zeigt dem Verbraucher zwar, dass diese konkreten Fahrzeuge (noch) nicht für den Verkauf angeboten werden, hindert aber deren Ausstellen nicht. Ob ein Fahrzeug ausgestellt wird, ist aus Sicht des Interessenten zu beurteilen. Dieser wird regelmäßig davon ausgehen, dass alle Fahrzeuge, die auf einer frei zugänglichen Ausstellungsfläche vorhanden sind, auch als solche ausgestellt sind. Will der Unternehmer diesem Eindruck entgegenwirken, muss er die Fahrzeuge auf gesonderten, nicht zugänglichen Flächen abstellen… Das weiße Fahrzeug … war erkennbar noch mit Transportfolie versehen, was jedoch sein Ausstellen nicht hindert. Dass er bereits an einen bestimmten Kunden verkauft war, spielt ebenfalls … keine Rolle. Der in der Ausstellungshalle abgestellte Pkw war nicht bereits zum Verkehr zugelassen und damit grundsätzlich nach dem Eindruck eines Besuches des Ausstellungsraums ein Ausstellungsfahrzeug. Etwas anderer ergibt sich auch nicht daraus, dass er in dem Bereich des Ausstellungsraumes stand der mittels eines Schildes an der Wand als „Fahrzeugübergabeplatz“ bezeichnet ist. Das allein reicht nicht. Dass dieser Bereich nämlich ein abgetrennter besonderer Teil der Halle sein soll, der nicht mehr Ausstellungszwecken dient, könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn – zumindest bei Öffnung für Kunden – tatsächlich stets vor diesem Bereich das blaue Absperrband installiert wäre.“
Fazit:
1. Neue Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV müssen generell mit einem Pkw-Label versehen sein, wenn sie zum Kauf oder Leasing angeboten werden oder wenn sie ausgestellt sind.
2. Ausgestellt im Sinne der Pkw-EnVKV sind Fahrzeuge immer dann, wenn sie in einem für den Besucher eines Autohauses frei zugänglichen Bereich stehen.
– Unerheblich ist, ob die Fahrzeuge noch mit Transportsicherungen versehen sind.
– Unerheblich ist, ob die Fahrzeuge mit einem Preisschild versehen sind.
– Unerheblich ist, ob die Fahrzeuge bereits an einen Kunden verkauft sind.
3. Will der Unternehmer erreichen, dass ein Bereich für den Besucher nicht frei zugänglich ist, muss er diesen Bereich entsprechend deutlich kennzeichnen und den Zugang zu diesem Bereich untersagen (z. B. durch ein Schild „Zutritt verboten“) oder absperren (z.B. durch ein Absperrband um einen Auslieferungsplatz, welches allerdings zu Kundenöffnungszeiten stets installiert sein muss).
(288-00/Julia Cabanis)