Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 9 AZR 315/17) bleiben bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs die Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt. Dies bedeutet erfreulicherweise ein Kehrtwende von der bisherigen BAG-Rechtsprechung, nach welcher ein unbezahlter Sonderurlaub keine Auswirkungen auf das Entstehen von Urlaubsansprüchen hatte. Für die Zukunft steht damit wohl fest, dass einem Arbeitnehmer, der sich im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befindet, für genau diese Zeit auch kein Erholungsurlaub zusteht. Genauere Informationen dazu, ob und wie sich diese neue Rechtsprechung möglicherweise auf andere unbezahlte Freistellungen auswirkt, müssen entweder die ausführlichen Entscheidungsgründe oder ggf. erst spätere BAG-Verfahren liefern.