Da bislang unklar war, wie die mit der TSE-Aufrüstung der Kassen verbundenen Kosten steuerlich zu bewerten sind, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 21. August 2020 ein BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung veröffentlicht, das auf http://www.kfz-bw.de unter Mitglieder / Unser Service für Mitglieder / Downloads / Monatsdienst heruntergeladen werden kann.
Danach stellt eine TSE grundsätzlich ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Insoweit sind die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit aus.
Wird die TSE allerdings ausnahmsweise direkt als Hardware fest eingebaut, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind dann als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben. Laufende Entgelte für Cloud-Lösungen sind als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig.
Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Finanzverwaltung allerdings nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
(341-14/Julia Cabanis)