Eine bei Fahrzeugübergabe bestehende Eintragung eines Kfz in das Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt. Erfolgt die SIS-Eintragung aber erst nach Fahrzeugübergabe, bestehen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: VIII ZR 267/17) selbst dann keine Ansprüche aus der Sachmangelhaftung gegen den Verkäufer, wenn die tatsächlichen Umstände für eine SIS-Eintragung zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bereits vorlagen.
Fazit:
Eine SIS-Eintragung stellt nur dann einen Rechtsmangel dar, wenn sie bereits bei der Fahrzeugübergabe bestand. Erfolgt sie erst zu einem späteren Zeitpunkt, trägt der Käufer das wirtschaftliche Risiko eines Fahrzeugverlustes infolge einer späteren behördlichen Beschlagnahme oder Sicherstellung.
(933-16/Julia Cabanis)