Die Situation kommt immer wieder vor: Ein Unternehmer ist von einem Gericht verurteilt worden, die Werbung mit einer bestimmten Werbeaussage in Zukunft zu unterlassen. Klar ist allen, dass in einer neuen Werbung die inkriminierende Werbeaussage nicht wiederholt werden darf. Hält man sich nicht daran, kann die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragt und auch verhängt werden.
Aber es reicht nicht allein, die Werbeaussage in Zukunft zu unterlassen; die Rechtsordnung verlangt, dass auch sämtliche (!) Internetauftritte eines Unternehmens von der inkriminierenden Werbeaussage befreit werden; gleiches gilt für alle Anzeigen und Auftritte in Portalen, Google-Anzeigen, YouTube-Videos o.ä., so das Landgericht (LG, Az.: 15 O 295/17) Berlin.
Dabei ist ein Unternehmer auch selbst verantwortlich für die vorgenannten Bereinigungen. Zwar darf er die konkreten Arbeiten an erfahrene Mitarbeiter delegieren, trägt am Ende aber selbst die Verantwortung. Kommt er einer Einwirkungs- und Kontrollpflicht unter Berücksichtigung aller arbeitsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber seinen Mitarbeitern nicht in ausreichendem Maße nach (falls notwendig), kann das Gericht ein schwerwiegendes Organisations- und Kontrollversagen feststellen, was die Festsetzung des Ordnungsgeldes maßgeblich zu Lasten des Unternehmers beeinflusst.
Fazit:
1. Wurde ein Unternehmer verurteilt, eine bestimmte Werbeaussage in Zukunft nicht mehr zu verwenden, umfasst dies zur Vermeidung der Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht nur das Verbot der Wiederholung der Werbeaussage.
2. Das Verbot erfordert darüber hinaus, sämtliche bestehenden Internetseiten des Unternehmens, Portale, Google-Anzeigen, YouTube-Videos etc. zu durchsuchen, um die inkriminierende Werbeaussage zu entfernen.
3. Was insbesondere den eigenen Internetauftritt betrifft, kann das bedeuten, diesen zunächst vom Netz zu nehmen, Seite für Seite zu untersuchen und (je nach Komplexität) gegebenenfalls nur sukzessive wieder online zu stellen.
4. Zwar darf der Unternehmer auch Mitarbeiter mit der Bereinigung um die inkriminierende Werbeaussage beauftragen, muss diese aber (schriftlich) anweisen und diese Anweisung strengstens überwachen. Auch arbeitsrechtliche Maßnahmen müssen im Zweifel durchgesetzt werden, um die Beseitigungspflicht zu erfüllen.
(288-00/Julia Cabanis)