In seinem ersten Urteil gegen die VW AG im Rahmen des sogenannten VW-Abgasskandals hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VI ZR 252/19) bereits entschieden, dass Fahrzeugkäufern, die ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Neu- oder Gebrauchtfahrzeug erworben haben, ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die VW AG zustehen kann, wobei sich der Käufer für die Nutzung des Fahrzeugs die Nutzungsvorteile anrechnen lassen muss. Dies kann dazu führen, dass die Nutzungsvorteile den Schadenersatzanspruch vollständig aufzehren und der Käufer diesbezüglich mit seiner Klage unterliegt (Az.: VI ZR 354/19). Im vorliegenden Fall wies das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 255.000 km auf.
Verneint hat der BGH außerdem einen Anspruch des Käufers auf Zahlung sogenannter „Deliktszinsen“ ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung nach § 849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift regelt für den Fall, dass dem Verletzten wegen der Entziehung einer Sache Wertersatz zusteht, der Verletzte auch die Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen kann, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte jedoch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzinsung gemäß § 849 BGB entspricht in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen Sache auszugleichen.
In einem weiteren Urteil hat der BGH (Az. VI ZR 5/20) entschieden, dass Käufern eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs keine Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die VW AG zustehen, wenn der Fahrzeugkauf erst nach Bekanntwerden des Skandals erfolgte. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden.
(933-16/Julia Cabanis)