Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung für ein Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in zweiter und dritter Lesung angenommen. Damit soll sowohl eine Neuausrichtung der Kfz-Steuer erfolgen als auch die Sonderregelung des § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) abgeschafft werden.
1. Abschaffung der Sonderregelung § 18 Abs. 12 KraftStG für leichte Nutzfahrzeuge
Die Sonderregelung § 18 Abs. 12 KraftStG hat in den vergangenen zwei Jahren zu deutlichen bürokratischen Belastungen für viele Handwerksbetriebe geführt. Da nach dieser Sonderregelung Fahrzeuge abweichend von der zulassungsrechtlichen Einstufung als Lkw steuerrechtlich wie Pkw behandelt werden konnten (Personenbeförderungsfläche > Transportfläche) hat der Zoll mittels einer Filter-Software seit 2018 vielen Haltern von leichten Nutzfahrzeugen mit mehr als drei Sitzplätzen geänderte Kfz-Steuerbescheide mit einer deutlich höheren Steuer zugestellt – darunter auch viele Handwerksbetriebe. Um die niedrigere Besteuerung als Lkw beibehalten zu können, mussten viele Handwerksbetriebe diese Fahrzeuge unter großen bürokratischen Aufwand dem Zoll zum Nachweis der überwiegenden Transportfläche vorführen.
Unter anderem infolge des nachdrücklichen Einsatzes des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) wird jetzt mit der obigen Gesetzesänderung § 18 Abs. 12 KraftStG abgeschafft. Insoweit ist mit einer Änderung im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere durch den Bundesrat nicht zu rechnen.
Auf Nachfrage hat der Zoll dem ZDH mitgeteilt, dass die aufgrund des § 18 Abs. 12 KraftStG ergangenen erhöhten Kfz-Steuerbescheide automatisch rückwirkend (beginnend wahrscheinlich ab Januar 2021) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des obigen Änderungsgesetzes geändert werden. Daher ist ein Einspruch ausdrücklich nicht erforderlich.
2. Verlängerung der Steuerbefreiung reiner Elektrofahrzeuge
Die Geltung der 10-jährigen Steuerbefreiung auf reine Elektrofahrzeuge wird verlängert. Die 10-jährige Steuerbefreiung gilt künftig für alle neu angeschafften oder umgerüsteten reinen Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmalig zugelassen werden. Die 10-jährige Steuerbefreiung soll jedoch bis längstens 31. Dezember 2030 begrenzt werden, um einen Anreiz für die frühzeitige Fahrzeuganschaffung zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten.
3. Förderung von emissionsärmeren Pkw
Eine kraftfahrzeugsteuerliche Förderung soll es künftig auch für den Umstieg auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren geben. Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km erhalten für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren eine Steuervergünstigung von 30 Euro pro Jahr, wenn sie vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen werden. Die Steuervergünstigung wird längstens bis zum 31. Dezember 2025 gewährt.
4. Stärkere Gewichtung der CO2-Werte bei den PKW-Steuersätzen (Stufenregelung)
Für die Bemessungsgrundlage „CO2“ kommt bislang oberhalb von 95 g/km ein einheitlicher Kraftfahrzeugsteuersatz von 2 Euro je g/km zur Anwendung.
Um einen noch stärkeren Anreiz für emissionsärmere Fahrzeuge zu setzen, führt der Gesetzgeber für Pkw-Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2021 ansteigend gestaffelte Steuersätze von zwei bis vier Euro je g/km ein: Je höher der CO2-Wert, desto höher der Steuersatz. So steigt der Steuersatz von 2 Euro je g/km in der Stufe eins (über 95 g/km bis zu 115 g/km) in fünf gleichmäßigen Stufen auf 4 Euro je g/km in der Stufe sechs (über 195 g/km) an. Werte von 95 g/km bleiben von der CO2-Besteuerung weiterhin ausgenommen.
Zu dem so ermittelten Betrag, wird dann – wie bisher – die Hubraum-Komponente addiert. Dieser hubraumbezogene Steuersatz bleibt im Vergleich zum bisherigen Recht unverändert.
(354-00/Julia Cabanis)