Im Rahmen einer aktuellen Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht (OVG, Az.: 4 B 1100/19) Münster zur Frage, ob die Versicherungsvermittlererlaubnis auch bei einer Verurteilung wegen eines Betrugs im privaten Bereich widerrufen werden kann, sinngemäß folgendes beschlossen:
Dem Willen des Gesetzgebers ist eindeutig zu entnehmen, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Versicherungsvermittlers angenommen werden soll, wenn der Vermittler eine der in § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GewO genannten vermögensrelevanten Straftatbestände begangen hat. Für den dann folgenden Widerruf der Erlaubnis spielt es keine Rolle, ob die Straftat im privaten oder gewerblichen Bereich begangen wurde. Um diesen Grundsatz zu widerlegen, muss der Erlaubnisinhaber solche Umstände vortragen, die trotz einer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung ausnahmsweise eine andere Beurteilung zulassen.
Fazit:
Der oben genannte Beschluss des OVG Münster zur Unzuverlässigkeit eines Versicherungsvermittlers ist auch für die zahlreich anzutreffende Versicherungsvermittlung in den Autohäusern sehr interessant. Der Beschluss zeigt sehr ausführlich auf, dass die strafrechtliche Verurteilung hinsichtlich eines vermögensrelevanten Straftatbestandes sehr schnell zur Unzuverlässigkeit eines Versicherungsvermittlers führen kann – mit der Folge des Widerrufs der Vermittlererlaubnis.
Im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung ist auch ein wettbewerbsrechtliches Verfahren vor dem Landgericht (LG, Az. 15 O 41/20) Berlin interessant. Da ein Versicherungsvermittler dort gegenüber den Versicherungsnehmern mit der Gewährung eines „50-Euro-Amazon-Gutschein“ bei Abschluss einer Risikolebensversicherung warb, machte dessen Wettbewerber hiergegen einen Unterlassungsanspruch geltend. Da es u.a. Versicherungsvermittlern nach § 34d Abs. 1 S. 5 GewO untersagt ist, Versicherungsnehmern eine Sondervergütung für Vertragsabschlüsse zu gewähren, bestätigte das LG Berlin den Unterlassungsanspruch. Denn das Versprechen einer Sondervergütung im Wert von 50,- Euro für den Abschluss einer fünfjährigen Risikolebensversicherung übersteigt nach Auffassung des LG Berlin die gesetzliche Geringwertigkeitsschwelle. Insoweit ist es Zweck dieser Regelung, Fehlanreize für den Versicherungsnehmer durch kurzfristige finanzielle Vorteile zu verhindern.
(921-01/Julia Cabanis)