Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht in den §§ 16 und 17 bestimmte Melde- und Dokumentationspflichten (insb. betreffend die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die einen Anspruch auf Mindestlohn nach dem MiLoG haben, soweit sie in einer Branche nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bzw. nach § 8 Abs. 1 SGB IV sozialversicherungsrechtlich geringfügig beschäftigt sind. Die Mindestlohndokumentationspflichten-verordnung (MiLoDokV) regelt Ausnahmen von den Melde- und Dokumentationspflichten betreffend Arbeitnehmern, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt bestimmte Bruttobeträge (Schwellenwerte) überschreitet. Durch die Erhöhung werden die Schwellenwerte nun wie folgt erhöht:
• 4.319 Euro bzw. 2.879 Euro ab 1. Januar 2024,
• 4.461 Euro bzw. 2.974 Euro ab 1. Januar 2025.
Hierbei handelt es sich um eine rechnerische Anpassung in Bezug auf die neuen Mindestlohnwerte.