Es liegt eine unzulässige öffentliche Wiedergabe – und damit eine Urheberrechtsverletzung – vor, wenn ein Foto auf einer Internetseite ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlich wird, selbst wenn das Foto auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Urhebers frei war. Gleiches gilt auch, wenn eine ursprüngliche Zustimmung des Urhebers vorlag, diese aber durch einen vereinbarten Zeitablauf entfallen ist, so der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 267/15).
Fazit:
1. Bilder, die auf anderen Internetseiten frei veröffentlich sind, dürfen nicht ohne weiteres auch frei für den eigenen Internetauftritt genutzt werden.
2. Im Zweifel sind die Urheber der Bilder um Erlaubnis zu bitten; dabei ist davon auszugehen, dass entgeltliche Lizenz-/Nutzungsverträge abzuschließen sind, falls im Ausnahmefall nicht eine freie Nutzung ermöglicht wird (Letzteres sollte dann aber ebenfalls – zu Beweiszwecken – schriftlich festgehalten werden).
3. Bilder, die auf den eigenen Internetseiten oder in den eigenen Social-Media-Kanälen mit Zustimmung des Urhebers eingestellt wurden, die Zustimmung aber durch einen vereinbarten Zeitablauf entfallen ist, dürfen nicht mehr verwendet werden. Solche Bilder sind sowohl aus dem eigenen Internetauftritt aber auch aus den eigenen Social-Media-Kanälen und allen Archiven zu löschen.
4. Werden Bilder ohne Einverständnis des Urhebers veröffentlicht, drohen Abmahnungen und/oder die berechtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Urheber.
5. Es ist auch daran zu denken, dass Bilder, die im Internet oder Social Media möglicherweise als lizenzfrei bezeichnet werden oder einen solchen Eindruck erwecken, tatsächlich aber nicht lizenzfrei sind. Deshalb sollte die Verwendung von Bildern aus dem Internet oder den Social Media unter diesem Aspekt sehr genau überprüft werden.
6. Unternehmer sollten die Verantwortlichen für Internet- und Social-Media-Arbeiten für diese Problematik sensibilisieren, denn am Ende haftet der Unternehmer.