Wir nehmen Bezug auf unseren Bericht im Monatsdienst 08/2023, in dem wir über ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf zur Nacherfüllungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf nach neuem Kaufrecht informiert hatten. Das LG hatte entschieden, dass die Käuferin (eine Verbraucherin) nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten war, weil sie dem Händler – obwohl dies nach dem neuen Kaufrecht nicht erforderlich war – eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, die aber zu kurz bemessen und daher nach Ansicht des Gerichts nicht angemessen war. Gegen diese Entscheidung legte die Käuferin erfolgreich Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG, Az.: I-23 U 55/23, DAR 12/2023, 687 f) Düsseldorf ein. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Käuferin wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten war. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich folgendes:
1. Bei einem Verbrauchsgüterkauf bedarf es für einen wirksamen Rücktritt grundsätzlich keiner vorherigen Fristsetzung zur Nacherfüllung. Auch ohne aktive Fristsetzung kann der Verbraucher nach Ablauf einer angemessenen Frist – im Sinne eines angemessenen Zeitraums – vom Kaufvertrag zurücktreten, sofern die übrigen Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen.
2. Hat der Verbraucher dem Verkäufer eine (nicht erforderliche) Nacherfüllungsfrist gesetzt, gilt folgendes:
Vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist, kann der Verbraucher nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten!
Auf die Frage, ob die dem Verkäufer gesetzte Frist zu kurz bemessen und damit nicht angemessen ist, kommt es für Verbrauchsgüterkaufverträge, die seit dem 1. Januar 2022 abgeschlossen worden sind, nicht mehr an.
Auch wenn der Verbraucher dem Verkäufer eine (womöglich zu kurz bemessene) Nacherfüllungsfrist gesetzt hat, kann er nach deren Ablauf wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn seit der Mängelreklamation eine angemessene Frist – im Sinne eines angemessenen Zeitraums – vergangen ist. Der Zeitpunkt, an dem der Verbraucher den Verkäufer über den Mangel unterrichtet hat, ist maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist im Sinne des § 475d BGB.
3. Ob eine Frist zur Nacherfüllung „angemessen“ ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, dass dem Verkäufer eine Nacherfüllung innerhalb der Frist objektiv möglich sein muss.