Nach einem langen politischen Hin und Her ist das sog. „Wachstumschancengesetz“ nun doch verabschiedet worden – allerdings in einem im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf deutlich abgespeckten Umfang. Nachfolgend werden die wichtigsten, ggf. auf für Kfz-Unternehmen relevanten neuen Regelungen des Wachstumschancengesetzes (WachstumschancenG) kurz genannt.
1. Umsatzsteuer
• Eine der zentralen Neuerungen im WachstumschancenG ist die stufenweise Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung). Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen müssen schon ab dem 1. Januar 2025 ausnahmslos alle Unternehmen verpflichtend E-Rechnungen empfangen können. Ab dem 1. Januar 2027 sind dann Unternehmen mit einem Vorjahres-Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen (alle anderen Unternehmen dann ab dem 1. Januar 2028).
• Die Schwelle bzw. Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung wurde mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2024 von bisher 600.000 Euro auf künftig 800.000 Euro erhöht (vgl. § 20 UStG).
2. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
• Die Grenze für den über 1 Mio. Euro liegenden Betrag beim Verlustvortrag wird von 60 Prozent auf 70 Prozent zeitweise für Veranlagungszeiträume von 2024 bis 2027 erhöht.
• Die mögliche Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EstG) wird ab 2024 von bisher 20 Prozent auf künftig 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verdoppelt.
• Für nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter wird die degressive AfA wieder befristet eingeführt. Allerdings wurde dabei der maximale Abschreibungssatz der degressiven AfA auf maximal 20 Prozent (bzw. maximal das 2,5-fache des linearen jeweiligen AfA-Satzes) reduziert.
• Für reine Elektrofahrzeuge (Anschaffung nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2031) wird im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung der Ansatz der reduzierten Bemessungsgrundlage (0,25 Prozent) erweitert. Die bisherige Grenze des Brutto-Listenpreises wird hier von 60.000 Euro auf nun 70.000 Euro erhöht.
• Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 können Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppen-Unfallversicherung ihrer Arbeitnehmer nun generell pauschal mit 20 Prozent versteuern.
• Die für den Betriebsausgabenabzug maßgebliche Grenze für Geschenke gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wird von bisher 35 Euro auf 50 Euro erhöht.
• Die Option zur Körperschaftsteuer gem. § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auch für eingetragene GbRs möglich sein.
3. Abgabenordnung (AO): Erhöhung des Schwellenwerts für Buchführungspflicht auf 800.000 Euro
Die für die Buchführungsverpflichtung maßgebliche Grenze wird ab 2024 von bisher 600.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr für gewerbliche Unternehmer (vgl. § 141 AO) auf 800.000 Euro erhöht (bzw. Anhebung der Betragsgrenze für den Betriebsgewinnen von 60.000 Euro. auf 80.000 Euro).
4. Fazit
Im Rahmen der Einführung der verpflichtenden E-Rechnung durch das WachstumschancenG bleibt den Unternehmen beim Versenden eigener E-Rechnungen zwar noch bis Anfang 2027 Zeit. Allerdings müssen alle Unternehmen schon bis Ende dieses Jahres sicherstellen, dass sie E-Rechnungen empfangen können. Hierzu sollte unbedingt frühzeitig mit dem eigenen Steuerberater Kontakt aufgenommen werden.

In Anbetracht der wirtschaftlich schwierigen Lage in Deutschland sind die mit dem WachstumschancenG verabschiedeten Entlastungen (3 Milliarden Euro statt beabsichtigter 7 Milliarden Euro) zu gering. Weitere Anreize für Investitionen und steuerliche Entlastungen für Unternehmen sind deshalb dringend notwendig. Vor allem aber muss die Politik die Handlungsnotwendigkeit beim Bürokratieabbau erkennen und diesen einleiten. Hierzu wird der ZDK in Kürze ein Positionspapier mit zahlreichen Vorschlägen veröffentlichen.
Eine ausführliche Zusammenstellung der wichtigsten Inhalte des Wachstumschancengesetzes kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.