Obwohl das „neue Kaufrecht“ schon seit mehr als zwei Jahren gilt, liegt bislang kaum Rechtsprechung mit Bezug zu den neuen Regelungen vor. Daher berichten wir heute über ein Urteil des Amtsgerichts (AG, Az.: 17 C 79/23 Schöneberg), dem entnommen werden kann, wie wichtig es ist, Verbraucher bereits vorvertraglich über jede Abweichung des Fahrzeugs von den objektiven Anforderungen zu informieren und diese dann anschließend im Kaufvertrag ausdrücklich und gesondert mit dem Käufer zu vereinbaren.
Sachverhalt
Ein Verbraucher erwarb Anfang 2023 bei einem Gebrauchtwagenhändler einen gut 4 ½ Jahre alten Audi A6. Bei der Übergabe des Fahrzeugs unterschrieb der Käufer ein Auslieferungsprotokoll, in dem die Anzahl der übergebenen Fahrzeugschlüssel mit „zwei“ angegeben wurde. Laut Betriebsanleitung bestand der ursprüngliche Schlüsselsatz aus zwei Funk-/Komfortschlüsseln sowie einem Notschlüssel. Kurz Zeit später wies der Käufer den Händler darauf hin, dass laut Bordprogramm/Infotainment für das Fahrzeug drei Schlüssel angelernt worden seien und ihm auf Nachfrage bei Audi O. mitgeteilt worden sei, dass eine Deaktivierung des dritten Schlüssels nicht in vollem Umfang möglich sei und das Auto selbst mit einem deaktivierten Schlüssel geöffnet werden könne. Er forderte den Händler daraufhin unter Fristsetzung erfolglos auf, den Mangel zu beseitigen, später dann zum Austausch des Schlosses und zur Verfügungstellung neuer Schlüssel. Im Juni 2023 ließ der Käufer in einer Drittwerkstatt neue Schließzylinder einbauen und verlangte vom Händler Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten. Der Händler verteidigte sich damit, dass er das Fahrzeug im Rahmen einer Auktion mit nur zwei Schlüsseln erworben habe und auch der Vorbesitzer lediglich zwei Originalschlüssel besessen hätte. Er hielt einen Austausch der gesamten Schließanlage aus Sicherheitsgründen für nicht erforderlich, weil eine missbräuchliche Verwendung des dritten Schlüssels unter diesen Umständen nicht zu befürchten sei. Außerdem sei er nicht verpflichtet gewesen, vor Verkauf des Fahrzeugs über das Infotainment zu prüfen, wie viele Schlüssel angelernt worden seien. Dem Käufer hätte es im Übrigen freigestanden, auf den Abschluss einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung hinzuwirken.
Entscheidung des Gerichts
Das sah das Gericht anders und sprach dem Käufer den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu.
Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich folgendes:
1.
Ein Auslieferungsprotoll stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Merkmal der Kaufsache dar (hier: der Anzahl der vom Händler geschuldeten Fahrzeugschlüssel), sondern lediglich eine Feststellung zu den neben dem Fahrzeug tatsächlich übergebenen Unterlagen sowie dem übergebenen Zubehör (hier: die Anzahl der übergebenen Fahrzeugschlüssel).
2.
Ein fehlender, aber im Bordprogramm angelernter Schlüssel, stellt eine Abweichung von der „üblichen Beschaffenheit“ eines Fahrzeugs dar. Der Käufer eines Fahrzeugs darf schon aus versicherungsrechtlichen Gründen erwarten, dass der Händler ihm entweder alle (angelernten) Schlüssel aushändigt (unabhängig davon, ob es sich dabei um einen weiteren Funk-/Komfortschlüssel oder den mechanischen Notschlüssel handelt) oder ihn auf das Fehlen eines Schlüssels hinweist. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen handelt.
3.
Ist der Käufer ein Verbraucher, muss der Händler ihn vorvertraglich über jede Abweichung von den objektiven Anforderungen informieren und die Abweichung anschließend ausdrücklich und gesondert mit dem Verbraucher im Kaufvertrag vereinbaren. Das gilt auch für den Fall, dass die Vertragsparteien über ein Merkmal, das von den objektiven Anforderungen abweicht, eine Beschaffenheitsvereinbarung treffen wollen.
4.
Durch die unberechtigte Nutzung des Notschlüssels (auch durch die Nachbestellung und das Inverkehrbringen von Ersatzschlüsseln) kann eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug geschaffen werden, welche die Gefahr des Missbrauchs durch Unbefugte in sich trägt. Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung aber grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Da der Missbrauchsgefahr durch eine einfache, dem Händler zumutbare Abfrage im Bordprogramm des Fahrzeugs vorgebeugt werden kann, war der Händler – nach Ansicht des AG Schöneberg – vor Vertragsschluss zur Abfrage der Anzahl der angelernten Schlüssel über das Bordprogramm verpflichtet.
5.
Führt die Deaktivierung eines mechanischen Notschlüssels nicht dazu, dass ein Unbefugter daran gehindert wird, das Auto mit dem Schlüssel zu öffnen, kann der Käufer stattdessen Ersatz der Schließanlage bzw. Ersatz der hierfür von ihm aufgewendeten Kosten verlangen.
6.
PRAXISTIPP
Nach dem neuen Kaufrecht müssen Verbraucher sowohl vorvertraglich als auch ausdrücklich und gesondert im Vertrag in einer Art und Weise über Abweichungen von den objektiven Anforderungen informiert werden, dass sie genau wissen, wovon in welchem Ausmaß abgewichen wird. Der bloße Hinweis „Anzahl der Fahrzeugschlüssel: 2“ kann zwar weiterhin verwendet werden, wenn es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt, würde den vorstehend genannten Anforderungen aber nicht genügen, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Er führt dem Verbraucher nämlich nicht vor Augen, dass ein Schlüssel fehlt.
In die vom ZDK unverbindlich empfohlenen Formulare „Dokumentation der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten beim Verkauf von Fahrzeugen oder Teilen/Zubehör“ und „Vereinbarung mit einem Verbraucher über Abweichungen der Kaufsache von einzelnen objektiven Anforderungen – Anlage zur Verbindlichen Bestellung /zum Kaufvertrag vom (…)“ könnte im Falle fehlender Fahrzeugschlüssel z.B. die nachfolgende Formulierung eingetragen werden.
Formulierungsvorschlag: Fehlender Fahrzeugschlüssel
Das Fahrzeug wurde als Neuwagen mit ..X.. Fahrzeugschlüsseln ausgeliefert. Zwischenzeitlich sind nur noch ..Y.. von ..X.. Schlüsseln vorhanden.
Die ZDK-Formulare zur Sachmangelhaftung nach den neuen Regelungen ab 2022 (Stand: 01/2022) können auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.