Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
In dem von den Gerichten zu entscheidenden Sachverhalt ging es u. a. um die Frage, ob ein Mitarbeiter, der seine Arbeit zur falschen Zeit und am falschen Ort antreten wollte, da er eine Nachricht seines Arbeitgebers, die er per SMS erhalten hat, nicht zur Kenntnis genommen hatte, trotzdem einen Vergütungsanspruch besitzt.
Anders als das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in der Vorinstanz hält das BAG in seiner Entscheidung nunmehr fest, dass sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers ergebe, auch außerhalb seiner regulären Arbeitszeit digital übermittelte Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Das soll jedenfalls dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen zur Aufstellung von Dienstplänen bekannt ist, dass sich auch kurzfristig Änderungen ergeben können, die dann bei- spielsweise per SMS mitgeteilt werden.
Aus Arbeitgebersicht ist diese Entscheidung erfreulich. Sie verdeutlicht, dass die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht mit Verlassen des Arbeitsortes enden. Erforderlich ist allerdings, dass dem Mitarbeiter bekannt ist, dass Änderungen eines Dienstplans auch kurzfristig mitgeteilt werden können. Es empfiehlt sich deshalb, Regelungen hierzu mit dem Mitarbeiter im Arbeitsvertrag oder in einer Ergänzungsvereinbarung festzuhalten.