In der letzten Zeit kam es u.a. aufgrund der Berichterstattung in Funk und Fernsehen vermehrt zu Anfragen hinsichtlich vertraglicher Vorgaben für eine 4-Tage-Woche. Dabei wird die 4-Tage-Woche derzeit mit einer höheren Arbeitgeberattraktivität und besseren Chancen im Wettbewerb um Fachkräfte in Verbindung gebracht.
Dies hat der Unternehmerverband Deutsches Handwerks (UDH) zum Anlass genommen und ein Merkblatt veröffentlicht (Lang- und Kurzform). Dort werden die arbeitsrechtlichen Fragestellungen zur 4-Tage-Woche eingehend erläutert. Letztlich handelt es sich bei der 4-Tage-Woche „nur“ um ein besonderes Modell der Arbeitszeitflexibilisierung. Ob eine 4-Tage-Woche aber für den Betrieb selbst und seine Beschäftigten passt, muss jeder Betriebsinhaber selbst entscheiden.
Für eine vertiefte Auseinandersetzung mit der 4-Tage-Woche befassen möchten eignet sich die Langform des Merkblatts „Praxis Arbeitsrecht; Die 4-Tage-Woche – Was ist arbeits-rechtlich zu beachten?“. Neben einem Überblick über mögliche Modelle der 4-Tage-Woche zeigt es vor allem die wesentlichen arbeitsrechtlichen Aspekte auf, die bei der Einführung und Ausgestaltung dieses Arbeitszeitmodells zu beachten sind. Die ergänzend beigefügte Kurzübersicht des Merkblattes dient der schnellen Orientierung der Betriebe.
Sollten sich Betriebe tatsächlich Gedanken über die Einführung einer 4-Tage-Woche machen, zeigt das Merkblatt auf, dass man im Vorfeld insbesondere die folgenden rechtlichen Besonderheiten im Blick haben sollte:
• Klärung, wie sich Urlaubsansprüche auf Basis der 4-Tage-Woche ändern und berechnen.
• Ist in Kfz-Betrieben nur ein einziger Meister angestellt, sind die Auswirkungen auf die nach Handwerksrecht vorgeschriebene Meisterpräsenz unbedingt vor Einführung einer 4-Tage-Woche zu beurteilen und ggf. Maßnahmen zu ergreifen. Das gleiche gilt für die Anwesenheitspflicht des Meisters im Rahmen der technischen Fahrzeugüberwachung.
• Bei einer vereinbarten 40-Stunden-Woche kann es Probleme mit Überstunden geben. Denn bei einer 4-Tage-Woche wären es dann 10-Stunden-Tage, an denen weitere Überstunden nach dem ArbZG grundsätzlich ausgeschlossen sind.
• Bei der Beschäftigung von Auszubildenden ist zu klären, welche Maximalarbeitszeiten von Minderjährigen zu beachten sind. Ebenso muss geprüft werden, ob die nach BBIG erforderliche Betreuung der Auszubildenden durch den Ausbilder noch an allen Tagen gewährleistet ist.
• Klärung der Grundsatzfrage, ob die 4-Tage-Woche zunächst nur als „Probebetrieb“ oder „Pilotprojekt“ eingeführt werden soll. Der Vorteil wäre, dass eine Änderung der vertraglichen Arbeitsbedingungen erst nach einer erfolgreichen Probephase vorgenommen werden müsste. Eine Rückkehr zur 5-Tage-Woche wäre sonst schwieriger (Stichwort: Änderungskündigung).
• Analyse, in welchen Arbeitnehmergruppen die 4-Tage-Woche eingeführt werden soll. Einzelnen Arbeitnehmern innerhalb dieser Gruppen kann die 4-Tage-Woche aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht verwehrt werden.
Die branchenspezifischen Ergänzungen für das Kfz-Gewerbe fasst ein Merkblatt zusammen. Alle drei Merkblätter können auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.