Auch für Automobilhändler wichtig: Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: XI ZR 258/22) hat entschieden, dass der einem Verbraucher von einem Darlehensgeber erteilten Widerrufsinformation die sog. Gesetzlichkeitsfiktion (wenn die Belehrung dem gesetzlichen Muster entspricht) unter Umständen auch dann zugute kommen kann, wenn die im Darlehensvertrag vorzunehmenden Pflichtangaben zwar erteilt wurden, aber fehlerhaft oder unvollständig sind. Entschieden wurde dies in Bezug auf die Angaben zum sog. Tageszins, zur Art des Darlehens, zum Verzugszinssatz (einschließlich seiner Anpassung), zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren (einschließlich der Zugangsvoraussetzungen). Der vom Verbraucher erklärte Widerruf des Darlehensvertrages entfaltet in diesem Falle keine Wirkung und der Darlehensvertrag bleibt bestehen. Wurde ein solcher Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs abgeschlossen, bleibt auch der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag wirksam.