Muss der Kunde, der sein reparaturbedürftiges Altfahrzeug im Rahmen eines Neuwagenkaufs in Zahlung gibt, noch für die Reparaturkosten aufkommen, wenn er vor Abschluss des Inzahlungnahmegeschäfts bereits einen Reparaturauftrag erteilt hatte, der bei Abschluss des Inzahlungnahmegeschäfts noch nicht erfüllt war? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG, Az.: 12 U 967/21) Koblenz in seinem Urteil auseinandergesetzt.
Entscheidung des OLG Koblenz:
Während die Vorinstanz der Klage des Kfz-Händlers noch stattgegeben hatte, entschied das OLG Koblenz, dass dem Händler kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gegen den Kunden zustand. Den Entscheidungsgründen lässt sich folgendes entnehmen:
1. Die drei mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge (Reparaturauftrag, Kaufvertrag über ein Neufahrzeug und Ankaufvertrag über das Altfahrzeug des Kunden) stellen ein „einheitliches Vertragsgebilde“ dar und dürfen daher nicht isoliert betrachtet werden.
2. Wird beim Kauf eines Neufahrzeugs ein reparaturbedürftiges Altfahrzeug des Kunden in Zahlung genommen, stellt es den Regelfall dar, dass der Ankauf in dem Zustand erfolgt, in dem sich das Altfahrzeug bei Abschluss des Inzahlungnahmegeschäfts befindet. Ein zuvor bereits abgeschlossener Reparaturauftrag des Kunden wird gegenstandslos.
3. Es stellt eine absolute Ausnahme dar, wenn der Käufer bei Inzahlunggabe seines reparaturbedürftigen Altfahrzeugs (weiterhin) verpflichtet sein soll, die entsprechenden Reparaturmaßnahmen noch nach Übertragung des Eigentums an dem Altfahrzeug auf den Verkäufer des Neufahrzeugs vornehmen zu lassen und insoweit zahlungspflichtig zu sein.
4. Soll der Reparaturauftrag ausnahmsweise fortbestehen, mit der Folge, dass der Käufer noch für die Kosten der Reparatur des bereits veräußerten Altfahrzeugs einstehen müsste, bedarf dies einer ausdrücklichen Regelung zwischen den Parteien. Hierfür trägt der Händler die Darlegungs- und Beweislast. Kann er den erforderlichen Nachweis nicht erbringen, steht ihm kein Anspruch gegen den Kunden aus dem Reparaturauftrag zu.