Die Finanzverwaltung hat für das Jahr 2022 eine aktualisierte Richtsatzsammlung veröffentlicht (vgl. auch Internetlink am Ende dieses Artikels). Insoweit ist zu beachten, dass die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 für die Kfz-Branche von den Werten des vorangegangen Kalenderjahres keine Abweichungen aufzeigt. Aus der ausführlichen, branchenübergreifenden Richtsatzsammlung wurden die für das Kraftfahrzeuggewerbe relevanten Sätze herausgefiltert und in einer Tabelle zusammengefasst. Die Tabelle kann unter www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.
Hintergrund
Die Richtsätze sind insoweit ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, mit dem die vom steuerpflichtigen Gewerbetreibenden vorgelegten Zahlen zu Umsätzen und Gewinnen verprobt bzw. auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Mitunter werden auch Umsatz und Gewinn beim Fehlen geeigneter Unterlagen auf Grundlage dieser Richtsätze geschätzt (§ 162 Abgabenordnung [AO]). Allerdings darf bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Werden aber für einen Gewerbebetrieb, für den eine Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt oder ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß, so ist der Gewinn nach § 5 Einkommensteuergesetz (EstG) unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu schätzen, wobei dies häufig unter Anwendung der Richtsätze geschieht. Allerdings besteht kein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden.
Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen bzw. Gewerbezweige auf Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten jedoch nicht für Großbetriebe. Vielmehr stellen sie auf die Verhältnisse eines Normalbetriebes ab. Der Normalbetrieb ist dabei ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Betriebsbestandsvergleich (Bilanz). Die Richtsätze können deshalb bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung bilden die Richtsätze somit einen guten und geeigneten Vergleichsmaßstab.
Weitere wichtige Informationen zu den Richtsätzen und sonstigen anzusetzenden Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (teilweise bezogen auf die einzelnen Branchen) können auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 (bundesfinanzministerium.de).
Diese Information erklärt ausführlich, wie die Richtsätze aufgebaut und anzuwenden sind. Insbesondere können dort auch die Richtsätze der meisten anderen Gewerbezweige entnommen werden.