Wird auf eine Abmahnung hin dem Abmahnenden gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, schützt diese vor Abmahnungen Dritter wegen desselben Verstoßes, weil die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr eines Verstoßes ausräumt. Dieser Effekt kann aber nur dann eintreten, wenn die Unterlassungserklärung ernsthaft abgegeben wurde.
In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG, Az. 6 U 75/21) Brandenburg im Urteil behandelten konkreten Einzelfall wurde die Ernsthaftigkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verneint und ein paar Indizien aufgeführt, die auch für andere Fälle Bedeutung haben können.
Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVkV) eine Abmahnung erhielt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sollte. Der Beklagte wies die Forderungen mit der Begründung zurück, in derselben Sache bereits auf eine Aufforderung der Autohaus G. GmbH eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Werbung entfernt zu haben.
In der ersten Instanz hat das Gericht festgestellt, dass die Unterlassungserklärung nicht ernsthaft gewesen sei. Ausschlaggebend war, dass zwar der Geschäftsführer der Autohaus G. GmbH eine Abmahnung ausgesprochen habe, er jedoch gleichzeitig im Rahmen der Zeugenvernehmung eingeräumt habe, mit dem Beklagten befreundet zu sein. Außerdem sei nicht erklärbar, warum er nicht aus einer früheren Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend gemacht habe.
Das OLG Brandenburg bestätigte diese Ansicht der ersten Instanz.
Fazit:
1.
Wird auf eine Abmahnung hin dem Abmahnenden gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, schützt diese vor Abmahnungen Dritter wegen desselben Verstoßes, weil die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr eines Verstoßes ausräumt.
2.
Die Abgabe dieser Unterlassungserklärung muss jedoch ernsthaft sein, damit die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß ausgeräumt werden kann. Ist sie nicht ernsthaft abgegeben, besteht ein Anspruch eines Dritten auf Abgabe einer Unterlassungserklärung fort.
3.
Indizien, die gegen eine Ernsthaftigkeit sprechen können, sind u.a.

(persönliche) Freundschaft – auch Facebook-Freundschaft kann ausreichen

Nachgewiesene persönliche Treffen auf Händlerveranstaltungen (können aber auch Treffen auf anderen Veranstaltungen sein)

Aussprechen einer neuen Abmahnung statt Einfordern einer Vertragsstrafe aus bereits vorliegender Unterlassungserklärung