Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf einer „Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024)“ vorgelegt. Diesen muss das Bundeskabinett noch beschließen. Für das kommende Jahr ergeben sich danach folgende vorläufige Werte:

Vorläufige Bezugsgrößen nach § 18 Abs. 1 SGB IV für 2024
Alte Bundesländer:
42.420 Euro pro Jahr bzw. 3.535 Euro pro Monat (2023 = 40.740 Euro pro Jahr bzw. 3.395 Euro)
Neue Bundesländer:
41.580 Euro pro Jahr bzw. 3.465 Euro pro Monat (2023 = 39,480 Euro pro Jahr bzw. 3.290 Euro)
Vorläufige Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2024 beträgt 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro).
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2024 beträgt 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro).