Stellt sich nach dem Einbau eines Ersatz- oder Zubehörteils heraus, dass das verbaute Teil mangelhaft ist, können Kfz-Betriebe dem Grunde nach die zusätzlich für den Ausbau des mangelhaften und den Einbau eines mangelfreien Teils angefallenen Kosten von ihrem Lieferanten ersetzt verlangen. Die erforderliche Rechtsgrundlage hat der Gesetzgeber nach jahrelanger intensiver Lobbyarbeit des Kfz-Gewerbes u.a. mit Wirkung zum 1. Januar 2018 geschaffen.
Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Lieferanten sich weigern, Kfz-Betrieben die Aus- und Einbaukosten zu erstatten. Dann stellt sich für den betroffenen Betrieb die Frage, ob er eine Kostenerstattung erfolgreich im Klagewege geltend machen kann.
Das wiederum hängt von der maßgeblichen Anspruchsgrundlage ab. Sie richtet sich danach, ob der Kfz-Betrieb das vom Lieferanten erworbene (mangelhafte) Teil im Rahmen eines Reparatur- oder Kundenauftrags in ein Fahrzeug eingebaut oder angebracht hat oder ob er das (mangelhafte) Teil im Rahmen eines Thekenverkaufs an einen Kunden verkauft hat. Und was gilt, wenn der Kunde das verbaute (mangelhafte) Teil selbst mitgebracht hatte?
Die Broschüre „Aus- und Einbaukosten im Mangelfall – Ersatzansprüche der Kfz-Betriebe“ soll dem Leser einen Überblick über die derzeitige Rechtslage verschaffen und ihn damit bei der Entscheidung unterstützen, ob es sich lohnen könnte, die Aus- und Einbaukosten vom Lieferanten einzuklagen. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall soll und kann sie allerdings nicht ersetzen. Die Broschüre kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.