Allgemein bekannt ist, dass eine Werbung mithilfe einer E-Mail nur dann zulässig ist, wenn zuvor eine ausdrückliche Einwilligung des Werbeempfängers vorliegt. Allerdings fällt unter den Einwilligungsvorbehalt des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) generell Werbung, die unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post vorgenommen wird. Fraglich ist, ob unter den Begriff der „elektronischen Post“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift auch Werbemaßnahmen über Social Media fallen können.
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG, Az.: 18 U 154/22) Hamm in einem Beschluss auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und Europäischen Gerichtshofes (EuGH) festgestellt, dass neben E-Mails, SMS und MMS auch sämtliche Nachrichten über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp unter die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fallen und somit vor Versendung einer Werbung über diese Medien immer eine ausdrückliche Einwilligung des Werbeempfängers vorliegen muss.
Fazit:
1.
Eine Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, ist unzulässig.
2.
Unter „elektronische Post“ fallen E-Mails, SMS, MMS sowie sämtliche Nachrichten über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp.