Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 135/20) hat einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Az.: C-543/21) folgend entschieden, dass derjenige, der als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung (PAngV) a.F. (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV n.F.) den Gesamtpreis anzugeben hat. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist.
Fazit:
1.
Wer für Waren oder Leistungen wirbt, hat generell dem Gesamtpreis anzugeben. Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist.
2.
Eine Ausnahme davon gilt, wenn auch ein Pfandbetrag gefordert wird. Dann ist dessen Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.
3.
Somit ist in einem solchen Fall die Preisangabe z.B. für eine Ware (einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) anzugeben und zusätzlich der Hinweis „zzgl. … Euro Pfand“.
4.
Sollten sich aus dem Urteil nach Veröffentlichung der Urteilsgründe weitere Erkenntnis ergeben, wird darauf zurückgekommen.