Die zunächst im Rahmen der Corona-Pandemie befristet geltende Möglichkeit einer telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, ist nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 07.12.2023 nun dauerhaft zulässig. Allerdings gelten hierfür folgende Voraussetzungen:

Eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde ist nicht möglich (beispielsweise mangels eines entsprechenden Angebots seitens der Vertragsärztin/des Vertragsarztes).

Telefonische Anamnese

Erkrankung weist keine schwere Symptomatik auf (Erkrankung mit voraussichtlich kurzer Dauer und regelmäßig mildem Verlauf)

Die Personen müssen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt oder einer anderen Vertragsärztin oder einem anderen Vertragsarzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sein.

Eine Folgebescheinigung ist nicht möglich (Ausnahme: Die Arbeitsunfähigkeit wurde bereits zuvor aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung wegen derselben Erkrankung festgestellt.).

Bis zu fünf Kalendertage
Zwar konnte die dauerhafte Möglichkeit der telefonischen Arbeitsunfähigkeit nicht verhindert werden, jedoch unterliegt diese zumindest engen Grenzen. Die unmittelbar persönliche Untersuchung bleibt weiterhin Standard für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.